Kommunales

Ein objektiver Schaden konnte in der Verhandlung gegen Thumann (rechts) nicht festgestellt werden. (Foto: Nikolas Pelke)

13.09.2023

Freispruch für Neumarkts OB Thomas Thumann (FW) ist rechtskräftig

Staatsanwaltschaft zieht eingelegte Rechtsmittel zurück

Der Freispruch im Strafverfahren gegen den Neumarkter Oberbürgermeister Thomas Thumann (FW) wegen des Vorwurfs der Veruntreuung ist rechtskräftig, denn die Staatsanwaltschaft hat die eingelegten Rechtsmittel zurückgezogen. „Schon im Verfahren war deutlich zu erkennen, dass der Vorwurf der Untreue völlig unbegründet ist und mein Anwalt Harald Straßner hat dies auch anschaulich in seinem Plädoyer herausgearbeitet. Auch das Urteil der Richterin hat dies so bestätigt und den Freispruch verkündet. Dass danach die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat, hat mich sehr überrascht und die bis dahin ohnehin schon sehr lange Hängepartie von rund sechs Jahren Ermittlungen verlängert. Es ist sicher nicht nur für mich eine Erleichterung, dass der Freispruch nun rechtskräftig ist. Denn solche Entscheidungen haben Bürgermeister, Landräte und andere Verantwortliche in der Kommunalpolitik täglich mehrfach zu treffen und wenn dann jedes Mal das Damoklesschwert einer möglichen Anklage wegen Untreue drohen kann, würde sich bald niemand mehr wählen lassen", so der Rathauschef.

 

Kein Vorsatz einer Pflichtverletzung

 

Das Gericht hatte in der Verhandlung keinen Vorsatz einer Pflichtverletzung bei Oberbürgermeister Thumann erkennen können und auch gezweifelt, ob überhaupt objektiv ein Schaden entstanden ist. Daher lautete das Urteil auf Freispruch. Danach hatte das Gericht fünf Wochen Zeit, das Urteil schriftlich auszuarbeiten und den beteiligten Parteien zuzuleiten. Die Staatsanwaltschaft hatte allerdings Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Nachdem das Urteil und seine Begründung nun schriftlich vorlagen, hat die Staatsanwaltschaft nach einer Prüfung diese zurückgezogen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Für Harald Straßner, den Anwalt von Oberbürgermeister Thumann ist dies nur folgerichtig gewesen: „Nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichts in der zunächst mündlichen und später schriftlichen Urteilsbegründung wäre eine Beibehaltung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft nicht mehr nachvollziehbar gewesen.“ (BSZ)

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