Kommunales

Ein sogenannter Deutsch Drahthaar soll der Schütze gewesen sein. Hier ein anderer Hund der Gattung. (Foto: dpa/Bernd Thissen)

22.02.2019

Hund schießt auf Jäger

Ein Mann klagt gegen das Landratsamt Pfaffenhofen – dies habe ihm zu Unrecht die Waffe entzogen. Der Hund sei der Täter

Siegmund B. hat das Autofenster heruntergelassen, um jene Frau zur Rede zu stellen, deren Schäferhund er soeben verfolgt hat. Doch mitten im Gespräch ertönt plötzlich ein ohrenbetäubender Knall, und im nächsten Augenblick verspürt der 74-Jährige einen stechenden Schmerz im Arm. Als er hinabblickt, ist dort überall Blut – eine Patrone aus seinem eigenen Repetiergewehr ist Siegmund B. durch den Ellbogen geschossen. Der Täter, so wird es der Teichwirt aus dem Landkreis Pfaffenhofen später vor Gericht schildern, sitzt in diesem Moment neben ihm im Auto: seine Hündin Barka, ein Deutsch Drahthaar. Das Tier, so Siegmund B., habe beim Herumtollen auf dem Beifahrersitz den Schuss abgefeuert.

Das Landratsamt wirft dem Mann Fahrlässigkeit vor

Hund schießt auf Jäger – dieser kuriose Fall ist nun vor dem Verwaltungsgericht München gelandet. Auslöser hierfür war eine Klage von Siegmund B. – nicht etwa gegen seine schießwütige Hündin, sondern gegen das Landratsamt Pfaffenhofen, das ihm infolge des Vorfalls seine Waffenbesitzkarte entzogen hat. Der Vorwurf: Siegmund B. habe fahrlässig gehandelt, indem er die geladene Waffe im Auto mit sich führte.

Zudem sei der Mann schon in der Vergangenheit in Zusammenhang mit seinen Waffen auffällig geworden, berichtete ein Vertreter des Landratsamts in der Verhandlung. Und nicht zuletzt, so ein Gerichtssprecher, hätten Polizisten am Tag des Ellbogen-Durchschusses im Haus von Siegmund B. mehrere geladene Waffen zusammen mit Munition im Waffenschrank gefunden – auch das ein Verstoß gegen die Vorschriften.

Am Dienstag hat das Verwaltungsgericht sein Urteil verkündet – und die Klage des Jägers abgewiesen. Dieser habe eine „elementare Pflicht“ verletzt, indem er eine schussbereite Waffe im Auto hatte, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Dieses teile die Einschätzung des Landratsamts, wonach der Kläger nicht mehr die „erforderliche Zuverlässigkeit“ für den Besitz einer Waffe mitbringe, „weil anzunehmen ist, dass er mit Waffen oder Munition auch künftig nicht vorsichtig umgehen wird“.

Das Gericht ließ dabei die Verteidigungsstrategie von Siegmund B. und seinem Anwalt Michael Jobst ins Leere laufen. Sie hatten argumentiert, dass der 74-Jährige an jenem Novembertag 2016 keine geladene, sondern bloß eine unterladene Waffe im Auto hatte – sprich: dass sich eine Patrone im Magazin befand, nicht aber im Lauf. Siegmund B. sei zuvor auf einem seiner Teichgüter im sächsischem Döbra auf einen vermeintlich wildernden Schäferhund getroffen und von diesem ins Auto gedrängt worden. „Im Eifer des Gefechts“, so Jobst, habe sein Mandant keine Zeit mehr gehabt, die Waffe ordnungsgemäß zu entladen. Nachdem der Jäger den Schäferhund verfolgt hatte, traf er dessen Besitzerin an. Und während er sie durchs Autofenster ansprach, habe die neunjährige Barka – durch den anderen Hund in Unruhe versetzt – mit ihren Pfoten die Waffe geladen und abgefeuert. 

Diese Version bewertete das Gericht in der Verhandlung als äußerst unwahrscheinlich – und doch spielte das für das Urteil keine Rolle. Vielmehr sei es aus juristischer Sicht unerheblich, ob das Gewehr vor dem Abfeuern bloß unterladen oder – „was von der Lebenserfahrung wahrscheinlicher ist“ – fertig geladen war, stellte das Gericht fest. So oder so sei die Waffe schussbereit und habe daher im Auto nichts zu suchen. „Denn der Transport eines schussbereiten Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich.“


Infolge des Urteils darf Siegmund B. also auch weiterhin keine Waffen besitzen – und das, obwohl er beruflich darauf angewiesen sei, wie sein Anwalt sagt: „Er braucht sein Gewehr, um Teichräuber wie zum Beispiel Vögel abzuwehren.“ Inwiefern sein Mandant gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vorgehen werde, ließ Michael Jobst vorerst offen. Man wolle die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, so der Anwalt. Danach werde sein Mandant entscheiden, ob er die Zulassung einer Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantrage. (Patrik Stäbler)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Sind Zurückweisungen an den Grenzen sinnvoll?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
X
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2024

Nächster Erscheinungstermin:
28. November 2025

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 29.11.2024 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.