Kommunales

Durfte der Notfallsanitäter einen Infusionszugang ohne vorherige Anweisung durch einen Arzt legen? Das war die Streitfrage. (Foto: dpa/Stephan Jansen)

31.03.2023

Späte Ehrenrettung für Sanitäter

Andreas Drobeck war die Lizenz entzogen worden, weil er im Notfall geholfen und nicht auf den Arzt gewartet hatte

Der Fall des Notfallsanitäters Andreas Drobeck (37) aus Landshut hatte bayernweit für Aufsehen bei den Beschäftigten und Ehrenamtlichen im Rettungsdienst gesorgt: Ist die Position des Rettenden auch im Notfall wichtiger als sofortige Hilfe für einen Kranken? Ein fast dreijähriger Rechtsstreit fand erst jetzt sein Ende.

Am 13. August 2020 – einem brütend heißen Tag – war Drobeck mit einem Kollegen von der Polizei zum Bahnhof gerufen worden und hatte dort einem stark dehydrierten Fahrgast einen Infusionszugang gelegt. Doch das passte Jürgen K., dem Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstbereichs Landshut, ganz und gar nicht. Man hätte das nicht eigenständig tun dürfen und sie hätten Kompetenzen überschritten. Stattdessen hätte ein Notarzt gerufen werden müssen, denn nur dieser sei befugt, einen Interimszugang zu legen, schimpfte Jürgen K. und entzog beiden Sanitätern die Lizenz – die sogenannte Delegation –, die sie zwingend brauchen, um ihren Beruf vollständig ausüben zu können; der erste Vorfall dieser Art in Bayern.


Drobeck – eigentlich nur der Fahrer, sein Kollege war beim Einsatz verantwortlich – wollte das, im Gegensatz zu seinem Kollegen, nicht akzeptieren. Nachdem seine Beschwerde aufgrund des Lizenzentzugs gegen den Rettungszweckverband zunächst von der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg abgewiesen worden war, klagte Andreas Drobeck bis zur höchsten Instanz, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München. Und dort folgte der Hammer.

Denn der VGH nahm in seiner Entscheidung im April 2021 nicht nur die Argumente des Ärztlichen Leiters Jürgen K. für den Lizenzentzug auseinander – sondern auch deren vorangegangene Würdigung durch das Verwaltungsgericht Regensburg. Für „Selbstherrlichkeit und Standesdünkel“, so der VGH, sei im Rettungsdienst kein Raum. Im Zuge eines Notfalleinsatzes sei es „vollkommen irrelevant“, ob eine medizinisch indizierte Maßnahme von einem Arzt oder einem Notfallsanitäter durchgeführt werde. Außerdem, so der VGH, hätte sich am Verwaltungsgericht Regensburg die falsche Kammer mit dem Fall befasst.  Bundesweit erfuhr Drobeck Solidaritätsbekundungen seiner Kolleg*innen, in Fachpublikationen hieß es, mit seinem Fall habe der junge Sanitäter aus Niederbayern Rechtsgeschichte geschrieben.

So weit, so gut. Nur blieb ungeachtet dessen der Entzug der Lizenz von Andreas Drobeck durch den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstbereichs Landshut bestehen. Denn mit der Entscheidung des VGH, dass die Delegation zurückgegeben werden muss, erklärte sich der Rettungszweckverband Landshut nicht einverstanden und hielt am Hauptsacheverfahren fest. Die mutmaßliche Hoffnung: das Verfahren bis hoch zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu treiben – und dort am Ende doch recht zu bekommen.



Rettungszweckverband wollte Ärztlichen Leiter reinwaschen


Die Trotzreaktion könnte auch damit zusammenhängen, dass der VGH damals dem Landshuter Landrat Peter Dreier (FW) – qua Amt Vorsitzender des Rettungszweckverbands Landshut – nahegelegt hatte, dessen Ärztlichen Leiter Jürgen K. zu entlassen. Daraufhin keilte der Landrat zurück, das Gericht hätte sich „im Ton vergriffen“ und „nicht mit der notwendigen Neutralität“ sowie der „gebotenen Zurückhaltung“ entschieden. Jürgen K´s. bisherige Leistungen, so der mit ihm privat befreundete und politisch verbundene Landrat, hätten keinen Zweifel an dessen Qualifikation aufkommen lassen. Es bestehe daher „keinerlei Veranlassung dazu, die Besetzung infrage zu stellen“.

Andreas Drobeck – auch wenn er inzwischen weit weg von Landshut wieder als Notfallsanitäter arbeitet – möchte sich aber wieder vollständig rehabilitiert sehen. Deshalb klagte er nun vorm Verwaltungsgericht Regensburg auf die Rücknahme des Lizenzentzugs. „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet bereits alle Fragen, die Sie jetzt versuchen, wie in einem Schwurgerichtsverfahren zu klären“, kritisierte Ernst Fricke, der Rechtsbeistand des Sanitäters, in Richtung des Gerichts. „Hier wird ein Verfahren inszeniert – und dies Jahre nach dem Vorfall und ohne den damaligen dehydrierten Patienten zu laden“, so der Anwalt.

Dem Rettungszweckverband Landshut gehe es darum, den Ärztlichen Leiter von den Vorwürfen des Verwaltungsgerichtshofs reinzuwaschen. Das Verwaltungsgericht Regensburg solle sich an der Entscheidung des VGH orientieren, forderte der Anwalt und bot für seinen Mandanten an, in diesem Fall die Klage zurückzuziehen und das Verfahren einzustellen. Die Vertretenden des Rettungszweckverbands zogen sich daraufhin zu einer langen Beratung zurück – und erklärten sich schließlich ebenfalls damit einverstanden, das Verfahren einzustellen. (André Paul)


Bildunterschrift zum Foto im Text:
Andreas Drobeck war die Lizenz entzogen worden, weil er im Notfall geholfen und nicht auf den Arzt gewartet hatte. (Foto: BSZ)

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