Kommunales

An Tempo 30 scheiden sich die Geister. (Foto: dpa)

16.02.2026

Verwaltungsgericht verlangt Tempo 30 auf Mittlerem Ring

Tempo 30 auf dem Mittleren Ring: Das Verwaltungsgericht München ordnet vorerst eine Rückkehr zur vorherigen Geschwindigkeitsbegrenzung an und stellt die Gesundheit der Anwohner in den Mittelpunkt

Wenige Wochen nach der Rückkehr zu Tempo 50 muss die Stadt München auf einem Abschnitt des Mittleren Rings an der Landshuter Allee wieder Tempo 30 anordnen. Die entsprechenden Verkehrszeichen müssten wieder aufgestellt werden, entschied das Verwaltungsgericht München in einem Eilverfahren. Die Regelung gilt dem Gericht zufolge zunächst vorläufig, bis der Streit um das Tempolimit im Hauptsacheverfahren entschieden ist. 

Allerdings ist der Beschluss (M 28 S 26.387) nach Gerichtsangaben noch nicht rechtskräftig. Die Stadt München könne innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen, hieß es. 

Die Stadt München hatte das Tempolimit im Juni 2024 auf einem rund 2,5 Kilometer langen Abschnitt des vielbefahrenen Mittleren Rings eingeführt, um die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner durch Schadstoffe zu verringern. Weil sich die Werte verbessert hatten, hatte der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) Mitte Januar angeordnet, das Tempolimit wieder aufzuheben. 

Klage aus Gesundheitsgründen

Dagegen hatten zwei Anwohner der Landshuter Allee sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie hatten dies unter anderem mit ihrer Gesundheit begründet. Die Politik tue zu wenig, um Menschen, die an einer vielbefahrenen Straße wohnten, zu schützen, so eines ihrer Argumente. Ein weiterer Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) ist nach Gerichtsangaben wegen zusätzlicher rechtlicher Fragen noch nicht entschieden.

Gericht: Keine nachvollziehbare Grundlage

Das Gericht folgte ihrer Auffassung: Die Begründung der Stadt für die Aufhebung von Tempo 30 entbehre einer hinreichend nachvollziehbaren und verlässlichen Grundlage. Angesichts jahrelang andauernder Überschreitungen des Jahresmittelgrenzwerts für Stickstoffdioxid an der Landshuter Allee müsse die Stadt zum Schutz der Gesundheit Maßnahmen vorsehen, die hinreichend sicher eine deutliche und nachhaltige Grenzwertunterschreitung gewährleisteten. 

Dagegen kann die Stadt innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. (dpa)

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