Am Balkon der imposanten Villa im schicken Münchner Stadtteil Solln hängt ein Banner mit einem Zitat aus Der kleine Prinz, wonach man nur mit dem Herzen gut sieht. Darunter steht die Ankündigung: „Einst ein Ort der Literatur – bald ein Ort der Begegnung, Vielfalt und Gemeinschaft.“
Gemeint sind damit die Pläne der BHB-Unternehmensgruppe aus Grünwald, die in der früheren Residenz eines Verlegers in der Beuerberger Straße einen Kindergarten samt Krippe einrichten will – sehr zum Ärger einiger Nachbarinnen und Nachbarn. Denn weil sie den Lärm und die Verkehrsbelastung durch eine Kita fürchten, haben drei von ihnen Klage gegen die zugehörige Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht München eingereicht.
Die Alternative ist ein Asylbewerberheim
Obendrein gehen zwei der Nachbarn juristisch gegen einen Vorbescheid aus dem Rathaus vor, der eine Nutzung der Villa als Flüchtlingsunterkunft gestattet – was laut BHB-Geschäftsführerin Melanie Hammer „der Plan B oder C“ für das Gebäude wäre.
In der mündlichen Gerichtsverhandlung ist jener Vorbescheid nun zurückgenommen worden, nachdem die Kammer den Klagen gute Erfolgsaussichten eingeräumt hatte. Komplizierter sieht es hingegen bei der Beschwerde einer Hausgemeinschaft aus, deren Grundstück direkt an die Villa grenzt und die eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Kita ins Feld führt.
Schließlich sind hier zwei Gutachten zu unterschiedlichen Schlüssen kommen, weshalb das Verwaltungsgericht eine weitere Expertenmeinung einholen wird. Hinsichtlich der anderen beiden Klagen von Anwohnern, die gegenüber dem BHB-Grundstück leben, sehe die Kammer dagegen keine Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtsverletzung, sagte Richter Josef Beil in der mündlichen Verhandlung. Daher werde man diese wohl zurückweisen.
Ungeachtet dessen empfahl der Richter den Streitparteien, sich auf den Bau einer Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze zu verständigen. Die könne „zur Befriedung der Situation“ beitragen, so Josef Beil.
Von einem friedlichen Miteinander ist man in dem Wohnviertel im Münchner Süden jedoch weit entfernt. Vielmehr tobt hier seit Längerem ein heftiger Streit rund um die künftige Nutzung der Verleger-Villa. So protestierten einige Anwohner seit Bekanntwerden der BHB-Pläne gegen das Vorhaben und sammelten dafür auch Unterschriften. Der zugehörige Flyer trug die Überschrift: „Asylheim oder Kita im Viertel?“
Man habe den Eindruck gehabt, „dass gegen alles vorgegangen wurde“, sagte der BHB-Anwalt in der Gerichtsverhandlung. Demgegenüber betonte ein Vertreter der klagenden Hausgemeinschaft: „Wir sind nicht gegen den Kindergarten, wir wollen nur einen entsprechenden Lärmschutz.“ Seinem Anwalt zufolge habe man dies auch im Gespräch mit dem Eigentümer vorgebracht. Daraufhin sei von diesem die „Androhung“ gekommen: „Wenn ihr nicht mitmacht, wird das Ganze zur Flüchtlingsunterkunft.“
Eine solche Nutzung sei in der seit mehr als zwei Jahren leer stehenden Villa durchaus möglich, teilte das Gericht mit. Der vorliegende Vorbescheid sei jedoch mangelhaft, da ihm eine Betriebsbeschreibung und vor allem eine Angabe zur anvisierten Belegungszahl fehlten. Die Unterbringung von Geflüchteten in dem herrschaftlichen Gebäude sei aber ohnehin nicht ihr präferiertes Ziel, sagte BHB-Chefin Melanie Hammer. Vielmehr sei es ihr – „auch als Mutter von drei Kindern“ – ein Anliegen, dort eine Kita mit drei Krippen- und zwei Kindergartengruppen einzurichten.
„Das Haus und der Standort sind ideal“
„Das Haus und der Standort sind ideal“, findet Melanie Hammer. „Es gibt einen großen Garten, und die Kinder sind direkt in der Natur.“
Ganz anders bewertete das ein Vertreter der Hausgemeinschaft, deren Anwesen „nur 5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt“. Er betonte: „Wenn da 90 Kinder durch den Garten rennen, ist das ein Höllenlärm.“
Und dennoch führe dies in der Regel nicht zu „unzumutbaren Verhältnissen“, sagte Richter Josef Beil. Schließlich hätten der Gesetzgeber und die Rechtsprechung „von Kindern verursachten Lärm ausdrücklich als nicht schädliche Umwelteinwirkung definiert“. Es gebe jedoch eine Ausnahme, so der Richter, und zwar für den Fall, dass durch den Krach eine Gesundheitsgefahr ausgehe. Dies liege ab einer Lautstärke von 70 Dezibel vor.
Ob dieser Wert im Fall der benachbarten Hausgemeinschaft erreicht wird? Ja, urteilte ein von den Klägern beauftragter Experte. Demgegenüber betonte ein Gutachter, der die Situation für die BHB-Gruppe untersucht hatte: „Im vorliegenden Fall sind wir weit davon entfernt und kommen sogar auf eine Einhaltung der Richtlinie für reine Wohngebiete.“
Um in diesem Streitpunkt für Klarheit zu sorgen, wird das Gericht nun ein weiteres Gutachten beauftragen. Sobald es vorliegt, soll die Verhandlung fortgesetzt werden. (Patrik Stäbler)
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