Landtag

Kameras sind eine Grundvor-aussetzung für autonome Fahrzeuge. (Foto: dpa)

05.10.2018

Autonomes Fahren: Dürfen Testwagen Personen filmen?

Die Freien Wähler kritisieren die bisherige Praxis – schließlich können sich andere Verkehrsteilnehmer den Kameras in der Praxis kaum entziehen

Auf bayerischen Straßen sind immer mehr Testfahrzeuge für autonomes Fahren unterwegs. „Sie sind mit mehreren Kameras, die in alle Richtungen ausgerichtet sind, ausgestattet“, schreibt Peter Meyer (Freie Wähler). Zwar seien sie in der Regel mit einem Aufkleber versehen, der auf die Videoaufnahme aufmerksam macht. Dennoch hat Meyer Bedenken bei der Gewährleistung des Datenschutzes. „Ist ein Warnhinweis ausreichend, um Aufzeichnungen im 360-Grad-Winkel rechtmäßig anzufertigen“, wollte er daher von der Staatsregierung wissen. Schließlich könnten sich andere Verkehrsteilnehmer den Kameras in der Praxis kaum entziehen.

Das Verkehrsministerium hat die Frage an Thomas Petri weitergeleitet, den unabhängigen bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten. Dieser antwortet, Kameras an Testfahrzeugen von Autoherstellern dienten der technischen Steuerung von autonom fahrenden Fahrzeugen, um einen für alle Verkehrsteilnehmer möglichst sicheren Verkehrsbetrieb zu gewährleisten. „Eine Personenbeziehbarkeit aus den Aufnahmen über Kfz-Kennzeichen, die Gesichter von Menschen oder andere individuelle Merkmale herzustellen, ist keinesfalls das Ziel“, schreibt das Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Nach Erkenntnissen aus den bisherigen Kontakten mit Automobilherstellern würden die Aufnahmen sofort oder schnellstmöglich in Symbole oder mathematische Werte umgewandelt. Ein Aufkleber allein reiche nicht aus.

Dashcams unterliegen anderen datenschutzrechtlichen Regelungen

Die Staatsregierung begrüßt das Votum des Landesdatenschutzbeauftragten. Einerseits müsse es einen rechtssicheren Rahmen für die erfolgreiche Forschung und Entwicklung im Bereich des automatisierten Fahrens geben. „Dieser muss zugleich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berücksichtigen und die betroffenen Rechtsgüter zu einem schonenden Ausgleich bringen“, heißt es in der Antwort des Verkehrsministeriums. Automomes Fahren führe zu mehr Verkehrssicherheit, Verkehrseffizienz und Fahrkomfort.

Das BayLDA weist darauf hin, dass der Einsatz von Auto-Dashcams, kleine Kameras am Armaturenbrett, durch Privatpersonen anderen datenschutzrechtlichen Regelungen unterliegt. Sie werden von Autofahrern häufig genutzt, um zum Beispiel bei einem eventuellen Unfall gezielt andere Fahrzeuge oder Personen aufzuzeichnen. „Ein permanentes anlassloses Filmen mit Dashcams wird von verschiedenen Gerichten als schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewertet“, warnt die Behörde. Dashcams in Privatfahrzeugen würden von Gerichten nur dann nicht beanstandet, wenn diese nicht dauernd Aufnahmen des Verkehrsgeschehens längerfristig speichern. Das bedeutet, entweder überschreiben die Kameras die aufgenommenen Daten in kurzen Zeitabschnitten selbstständig. Oder der Fahrer löst die Kamera vor und nach einem Problemereignis händisch aus und lässt sie sonst ausgeschaltet. (David Lohmann)

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