Landtag

Wo 2017 noch das denkmalgeschützte Münchner Uhrmacherhäusl stand, klafft jetzt eine Baulücke. Jeden zweiten Freitag findet eine Mahnwache statt. „Empört Euch!“ heißt es auf Plakaten. (Foto: loh)

11.05.2018

Keine höheren Strafen bei Denkmalschutzverstößen

Die Miet- und Wohnungspreise in Bayern erreichen Höchststände. Das lockt auch Spekulanten mit üblen Methoden an. Die Staatsregierung sieht dennoch keinen Handlungsbedarf

München braucht Wohnraum. Die Miet- und Wohnungspreise erreichen daher Höchststände. Das lockt auch Spekulanten mit üblen Methoden an. So riss im September 2017 in einer Nacht- und Nebelaktion ein Baggerfahrer einfach ein denkmalgeschütztes Haus im Stadtteil Giesing ab, das sogenannte Uhrmacherhäusl aus den 1850er-Jahren. Zurück blieb die ungesicherte Bauruine. Selbst das engagierte Einschreiten empörter Bürger konnte den Abrissunternehmer nicht abhalten.

„Die Strafen sind oft viel zu niedrig, der Gewinn viel zu hoch“, klagt Claudia Stamm (fraktionslos). In einer Anfrage wollte sie daher von der Staatsregierung wissen, wie verhindert werden kann, dass solche Gesetzesverstöße am Ende auch noch belohnt werden. Denn nicht nur Stamm befürchtet, dass so ein Verhalten auch in anderen Städten Bayerns Schule macht.

Dem Uhrmacherhäusl hat weder das Denkmalschutzgesetz noch die Bauordnung geholfen

Das Kunstministerium selbst äußert sich dazu nicht. In der Antwort heißt es lediglich, die Stadt München und das Landesamt für Denkmalpflege würden die vorsätzliche Zerstörung eines Einzelbaudenkmals trotz Baustopp als „besonders schweren Fall“ einordnen. Maßgeblich bei solchen Verstößen sei der Bußgeldrahmen nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) und der bayerischen Bauordnung (BayBO). Sie sehen Sanktionsmöglichkeiten in Höhe von 250 000 beziehungsweise 500 000 Euro vor. Das dürfte in Bestlagen Menschen kaum von einem illegalen Abriss abhalten.

Geldbußen sollen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen, ergänzt das Ministerium. „Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“ Eine Erhöhung des Bußgeldrahmens, wie von der Abgeordneten Stamm gefordert, hält die Staatsregierung daher nicht für erforderlich. Außerdem könne ein Wiederaufbau in der ursprünglichen Form und Kubatur angeordnet werden.

Um einen wirtschaftlichen Vorteil zu prüfen, wird laut Ministerium die wirtschaftliche Position vor und nach Begehen der Tat verglichen. „Unter ‚wirtschaftliche Zuwächse’ fällt neben einer Verbesserung der Marktposition des Täters insbesondere die sichere Aussicht der Gewinnerzielung“, heißt es in der Antwort.

Dem Uhrmacherhäusl hat schlussendlich weder das BayDSchG noch die BayBO geholfen. Eine Originalrekonstruktion, wie sie die Stadt München ursprünglich gefordert hat, ist aufgrund der Beschädigung nicht möglich. Aktuell ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Sachbeschädigung. Zwar betont die Stadt, einen mehrgeschossigen Neubau auf dem Gelände nicht zu akzeptieren. Experten rechnen aber mit einer jahrelangen juristischen Auseinandersetzung. So lange steigt das Grundstück weiter im Wert. Am Ende könnte sich der Abriss für den Grundstücksbesitzer durchaus gelohnt haben.

Bleibt nur die Hoffnung, dass die zwei neuen Mitarbeiter, die das Landesamt für Denkmalpflege heuer extra einstellen will, künftig die weitere Zerstörung von Baudenkmälern verhindern können. (David Lohmann)

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