Landtag

15.09.2023

Keine Mindestbreiten für sehr enge Gehwege

Was, wenn der Gehweg nur sehr schmal ist, aber große 40-Tonner an einem vorbeirauschen?

Durch viele bayerische Kommunen schlängeln sich riesige Lastwagen durch die viel zu kleinen Straßen. Dabei weichen sie manchmal auch auf Gehwege aus und drücken die Fußgänger*innen regelrecht gegen die Wand. Dabei kennt die Straßenverkehrsordnung eigentlich keine Ausnahmen für den sogenannten Begegnungsverkehr in engen, historisch gewachsenen Straßen. Das bedeutet: Ein Fußgänger muss auf einem Gehweg nicht mit Gefährdungen durch Fahrzeuge rechnen.

Was aber, wenn der Gehweg nur sehr schmal ist, wenn große 40-Tonner an einem vorbeirauschen? Das interessierte Kerstin Celina (Grüne). Sie fragte die Staatsregierung, welche Mindestbreiten oder Sicherungen für Fußwege an Staatsstraßen innerorts mindestens nötig sind, wenn die Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen aufgrund enger Verhältnisse nicht eingehalten werden können. 

Was fehlt: eine offizielle Regelung

Laut Verkehrsministerium werden in dem einschlägigen Regelwerk keine Mindestbreiten für Gehwege definiert. „Bei beengten Platzverhältnissen muss deshalb stets anhand der örtlichen Verhältnisse beziehungsweise Zwangspunkte zwischen den konkreten Nutzungsansprüchen des Fußverkehrs einerseits und den anderen Verkehrsarten andererseits abgewogen werden“, heißt es in der Antwort.

Dabei kann nach Angaben des Hauses von Verkehrsminister Christian Bernreiter (CSU) eine abschnittsweise unterschiedliche Aufteilung des Straßenraums je nach vordringlicher Nutzung hilfreich sein. So könne beispielsweise in Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen auf die Nutzung durch ruhenden Verkehr verzichtet werden, der wiederum in Nebenstraßen verlagert oder in weniger von Fußverkehr betroffenen Abschnitten der Ortsdurchfahrt konzentriert werden kann. Andere Möglichkeiten seien unter anderem Einbahnstraßenregelungen oder Durchfahrtsperren für bestimmte Fahrzeuge. (David Lohmann)

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