Landtag

Wer in Werkstätten für Menschen mit Behinderung beschäftigt ist, ist laut Neuntem Buch Sozialgesetzbuch kein Arbeitnehmer. (Foto: dpa/Britta Pedersen)

12.01.2024

Menschen mit Behinderung weiterhin ohne Mindestlohn

Betroffene fordern eine Reform – auch als Zeichen der Wertschätzung

In der Kabinettssitzung der Staatsregierung ging es diese Woche um Menschen mit Behinderung. So soll in dieser Legislaturperiode ein Bayerisches Gehörlosengeld geschaffen werden. Auch die Barrierefreiheit im Tourismus soll verbessert werden. Andreas Jurca (AfD) interessierte sich in seiner schriftlichen Anfrage vor allem für arbeitslose und schwerbehinderte Menschen. „Wie können sie auf dem Ersten Arbeitsmarkt leichter eine Arbeit finden?“, wollte er wissen. „Und wieso gibt es für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen eigentlich keinen gesetzlich verankerten Mindestlohn?“

„Um Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits-markt zu ermöglichen, setzt die Staatsregierung auf einen Mix an finanziellen Leis-tungen, Beratungs-, Informations- sowie Förderangeboten“, schreibt das Arbeitsministerium in seiner Antwort. So seien allein 2022 rund 83 Millionen Euro aus der Ausgleichsabgabe – diese müssen Firmen zahlen, die weniger als 5 Prozent behinderte Beschäftigte eingestellt haben – zur Förderung der Ausbildung, Beschäftigung und beruflichen Rehabilitation genutzt worden. Davon seien rund 52 Millionen Euro an Angestellte und rund 5,6 Millionen an schwerbehinderte Menschen gegangen.

83 Millionen Euro aus der Ausgleichsabgabe

Darüber hinaus steuert das Arbeitsministerium nach eigenen Angaben zusammen mit weiteren Partnern verschiedene Sonderprogramme zur Förderung der beruflichen Inklusion. So erhalten beispielsweise mit der Initiative Inklusion bayerische Unternehmen Prämien bis zu 10 000 Euro für die Schaffung neuer Arbeitsplätze für ältere, arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen und für die Schaffung neuer Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, weil es sich dabei nicht um Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt handelt, erklärt das Haus von Arbeitsministerin Ulrike Scharf (CSU). Gemäß Neuntem Buch Sozialgesetzbuch sind WfbM Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Menschen mit einer Schwerbehinderung in einer WfbM seien daher keine Arbeitnehmer. „Mit einem Mindestlohn ginge ein vollständiger Arbeitnehmerstatus für WfbM-Beschäftigte einher und damit auch ein Wegfall von besonderen Nachteilsausgleichen und Schutzrechten.“ Betroffene sehen das anders. Sie fordern einen Mindestlohn – nicht nur wegen des geringen Lohnes, sondern auch als Zeichen der Wertschätzung. (David Lohmann)

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