Landtag

Innenminister Joachim Herrmann (CSU) will, dass es trotz veränderter Einwohnerzahlen in Bayern bei der nächsten Landtagswahl bei der bisherigen Verteilung der Mandate auf die sieben Regierungsbezirke (Wahlkreise) bleiben soll. (Foto: dpa/Nicolas Armer)

28.07.2021

Oberfranken soll bei Landtagswahl 2023 kein Listenmandat verlieren

Wie in anderen Bundesländern: Volljährige Deutsche als Grundlage für Stimmkreisbemessung

Trotz veränderter Einwohnerzahlen in Bayern soll es bei der nächsten Landtagswahl bei der bisherigen Verteilung der Mandate auf die sieben Regierungsbezirke (Wahlkreise) bleiben. Die Staatsregierung schlägt vor, dass im Freistaat - wie auch in anderen Bundesländern praktiziert - künftig bei der Stimmkreisbemessung als Grundlage die Zahl der grundsätzlich wahlberechtigten volljährigen Deutschen angesetzt wird. Dies teilte Innenminister Joachim Herrmann (CSU) am Mittwoch in München mit. Diese Vorgehensweise werde auch von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung präferiert. Die nächste Landtagswahl in Bayern findet voraussichtlich im Herbst 2023 statt.

Bei der nach dem bisherigen gesetzlichen Maßstab vorgesehenen Bezugnahme auf die Zahl der Deutschen einschließlich der nicht wahlberechtigten Minderjährigen würde der Wahlkreis Oberfranken ein Listenmandat verlieren und der Wahlkreis Oberbayern ein weiteres Listenmandat erhalten. "Bei der Stimmkreiseinteilung selbst würde auch nach geltender Rechtslage nur im Stimmkreis Tirschenreuth zwingender Änderungsbedarf bestehen. Im Übrigen kann die Einteilung der Stimmkreise unverändert bleiben", betonte Herrmann.

Die Staatsregierung ist gesetzlich verpflichtet, dem Landtag 36 Monate nach der Wahl des Landtags, also bis zum 14. Oktober 2021, über die Veränderung der Einwohnerzahlen in den Wahl- und Stimmkreisen Bericht zu erstatten. Der Bericht muss auch Vorschläge zur Veränderung der auf die Wahlkreise entfallenden Abgeordnetensitze und zur Änderung der Stimmkreiseinteilung enthalten, soweit das durch die Veränderung der Einwohnerzahlen notwendig wird.

Änderungen des Maßstabs bei der Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise und bei der Stimmkreiseinteilung sowie im Zuschnitt der Stimmkreise bedürfen einer Änderung des Landeswahlgesetzes.
(dpa)

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