Landtag

Die Staatsregierung sieht die zunehmende professionelle Vermarktung von privaten Unterkünften als Ferienwohnungen und Privatappartements unter dem Aspekt der Zweckentfremdung von Wohnraum mit Sorge. (Foto: dpa)

18.12.2015

Staatskanzlei: Ausreichend Schutz vor Zweckentfremdung von Wohnraum

Immer mehr private Unterkünfte werden im Freistaat vermietet, obwohl sie nicht als Ferienunterkünfte angemeldet sind

In München sind derzeit allein bei der Online-Wohnungsplattform Airbnb 1500 Unterkünfte gelistet, die dauerhaft über die Hälfte der Wohnung anbieten. Bei den Gästezahlen in Nürnberg spricht das Portal von einer Steigerung um 172 Prozent. Die meisten ausländischen Gäste kommen aus England, Frankreich und den USA. Jutta Widmann (Freie Wähler) wollte daher von der Staatsregierung wissen, wie sie diese Entwicklung bewertet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

„Die Staatsregierung sieht die zunehmende professionelle Vermarktung von privaten Unterkünften als Ferienwohnungen und Privatappartements unter dem Aspekt der Zweckentfremdung von Wohnraum mit Sorge“, schreibt das Innenministerium. Gerade in Ballungsräumen wie München müsse verhindert werden, dass Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt auf Dauer entzogen wird. Allerdings: „Mit dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) steht den Gemeinden bereits eine rechtliche Grundlage zur Verfügung, dagegen Maßnahmen zu ergreifen.“

Bei der letzten Änderung des Gesetzes im Frühjahr 2013 im Bereich Fremdenbeherbergung ist laut dem Ressort von Joachim Herrmann (CSU) klargestellt worden, dass die „nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranstaltete Nutzung für die Zwecke der Fremdenbeherbergung ein Fall der Zweckentfremdung von Wohnraum ist“. Das ZwEWG sei unter anderem deshalb bis zum 30. Juni 2017 befristet worden, um die Praxistauglichkeit des neu eingefügten Tatbestands der gewerblichen Fremdenberherbergung zeitnah überprüfen zu können.

Die Vermietung von maximal der Hälfte der Wohnung und die nur vorübergehende Vermietung der Wohnung ist keine Zweckentfremdung

Die umsatzsteuer- und einkommensteuerrechtliche Behandlung kurzzeitiger Vermietung privater Unterkünfte unterscheidet sich nicht von den offiziell angemeldeten Ferienunterkünften. Grundsätzlich unterliegen auch private Wohnungsvermieter mit ihren Vermietungsumsätzen der Umsatzbesteuerung.

Ein Wohnraumschutzgesetz wie in Hamburg, wo die Betreiber bereits für das Angebot an unerlaubten Vermietungen mit Geldbußen belegt werden können, lehnt das Ministerium in einer ähnlichen Anfrage von Andreas Lotte (SPD) ab. Der Zeitraum, für den Vermietungen nicht als Zweckentfremdung angesehen werden, sei in Bayern mit sechs Wochen pro Jahr deutlich kürzer als in Hamburg (sechs Monate). „Die bayerischen Vorschriften sind insoweit strenger.“ (David Lohmann)

Kommentare (1)

  1. Michel Sardou am 18.12.2015
    Hamburg ist ein schlechtes Beispiel. Denn sogar schon der Versuch, eine Ferienwohnung zu vermieten oder sie anzubieten, steht unter Strafe. (Stellen Sie sich vor, die POlizei könnte den Versuch, bei rot über die Ampel zu gehen, bestrafen.)

    Auch ist die grundgesetzlich garantierte "Unverletzlichkeit der Wohnung" in Hamburg für verdächtigte Mieter und Vermieter eingeschränkt. Und Wohnungen können in Hamburg " ungemeldet" und "jederzeit" bei Verdacht kontrolliert werden.

    Wehe, wenn Sie dort die Gradinen zum Waschen abgenommen haben - das kann Ihre Wohnung verdächtig machen. Und finden Sie es richtig, wenn nachts, abends ein Beamter in Ihren Schlafzimmerschrank nachsehen will, ob sie dort auch wirklich auf Dauer leben?

    Auch deswegen ist Hamburg ein ganz schlechtes Beispiel: Kaum ein privater Investor baut noch Wohnungen.
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