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Wer einen Antrag zur Zulassung eines Volksbegehren unterschreibt, obwohl er nicht stimmberechtigt ist, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. (Foto: dpa)

28.09.2018

Volksbegehren: Strafanzeige wegen falscher Unterschrift?

Wenn die Person nicht stimmberechtigt ist, kann eine Unterschrift zur Zulassung eines Volksbegehrens Probleme bereiten

Im Frühjahr dieses Jahres wurde bei einer Polizeiinspektion im Landkreis Rottal-Inn Strafanzeige wegen des Verdachts auf Wahlfälschung gestellt. Es ging dabei um die Zulassung des Volksbegehrens der Freien Wähler zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Grund: Bei der Überprüfung der amtlichen Unterschriftenlisten war festgestellt worden, dass Personen unterschrieben hatten, die zwar einen Wohnsitz in der Gemeinde, nicht aber die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. FW-Abgeordnete Jutta Widmann war darüber sehr erstaunt. „Ist die Erstattung einer Strafanzeige bei Unterschriftenlisten für Volksbegehren in diesem Fall überhaupt rechtens?“, wollte sie daher von der Staatsregierung wissen.

Das Innenministerium antwortet, Falschangaben auf Unterschriftenlisten würden nicht gesondert in der Strafverfolgungsstatistik erfasst. Entsprechend seien keine Fälle bekannt, bei denen gegen Initiatoren oder Helfer von Volksbegehren Strafanzeigen erstattet wurden. Im Fall des Landkreises Rottal-Inn seien der Anzeigeerstatter und zwei der nicht stimmberechtigten Personen, die auf den Unterschriftenlisten unterschrieben hatten, lediglich als Zeugen vernommen worden. „Keiner der Initiatoren oder Helfer des Volksbegehrens wurde durch die zuständige Kriminalpolizeiinspektion als Beschuldigter geführt oder vernommen“, schreibt das Ressort von Innenminister Joachim Herrmann (CSU). Auch das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Volksbegehren sei inzwischen durch die Staatsanwaltschaft Landshut eingestellt worden.

Grundsätzlich ist laut Innenministerium die Unterschrift für ein Volksbegehren aber nichts anderes als das Kreuz bei einer Wahl. „Die für Wahlen und Abstimmungen geltenden Straftatbestände finden daher grundsätzlich Anwendung“, heißt es in der Antwort. Tatsächlich steht es im Erläuterungsteil des Formblattes für einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, „wer unbefugt unterschreibt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Antrags herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht“. Entsprechend sind bei Verdacht auf Wahlstraftaten „unverzüglich“ die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Dem stände auch der Datenschutz nicht im Weg. Weitere Weisungen für den Einzelfall wurden laut Ministerium nicht erteilt.

Widmanns Befürchtung, dass durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Bürger eventuell verängstigt werden und sich in Zukunft nicht mehr trauen, Volksbegehren zu unterschreiben, erteilt die Staatsregierung eine Absage. Es sei Aufgabe des Staates, allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen zu gewährleisten. „Strafbare Handlungen bei Wahlen und Abstimmungen sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des demokratischen Systems und der Integrität der Wahlen konsequent zu unterbinden und zu verfolgen.“ (David Lohmann)

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