Politik

Viele Unternehmen erfassen bereits die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter. Andere aber halten das für wenig sinnvoll. (Foto: Sina Schuldt/dpa)

31.05.2019

App, Stechuhr – oder gar nix

Nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung ist vieles möglich – auch die Beibehaltung des Status Quo

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass alle EU-Mitgliedstaaten künftig die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die geleistete tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Ein Urteil , das auf sehr unterschiedliche Reaktionen trifft. Trotz der breiten Ablehnung durch die Arbeitgeber gibt es durchaus Unternehmen, die das gut finden. So etwa die auf Webentwicklung spezialisierte Augsburger Agentur Peerigon GmbH. „Ich weiß, dass nun einige Unternehmen etwas ändern müssen. Besonders diejenigen unter ihnen, die davon gelebt haben, dass ihre Mitarbeiter unbezahlte Überstunden gemacht haben“, sagt Stephan Batteiger, einer der Geschäftsführer von Peerigon, der Staatszeitung.

In seinem Unternehmen werden seit fünf Jahren die Arbeitszeiten der Mitarbeiter erfasst. Das geschieht über eine App. Diese Internet-basierte Lösung ist genauso einfach zu bedienen wie eine klassische Stechuhr. Ein Knopfdruck auf dem Smartphone genügt, und das berühmte „Kommen“ und „Gehen“ eines Zeiterfassungsgeräts ist aktiviert.

Diese simple Anwendung könnte auch vielen anderen Firmen helfen, deren Mitarbeiter nicht ständig im Büro arbeiten. Der Außendienst eines Versicherungsunternehmens könnte davon profitieren. Bei der Nürnberger Versicherung dokumentiert laut einem Unternehmenssprecher der Arbeitnehmer derzeit selbst die Zeiten, die die tägliche Netto-Arbeitszeit von 8 Stunden überschreiten. Wenn die vom EuGH geforderten Anpassungen durch den deutschen Gesetzgeber vollzogen sind, entstehe der Versicherung aber ein Mehraufwand. „Dieser besteht für uns darin, dass wir ein System zum Erfassen der Arbeitszeit installieren müssten. Mit einem solchen System könnte man Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mobil und dezentral erfassen. Die eigentliche Erfassung wäre dann der Mehraufwand für den Mitarbeiter“, erklärt der Sprecher.

Das EU-Parlament könnte eigene Vorgaben machen

Beim Bayerischen Industrie- und Handelskammertag (BIHK) wartet man zunächst ab, ob und in welchem Umfang eine gesetzliche Dokumentationspflicht zu den Arbeitszeiten überhaupt kommen wird. „Auch nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie gibt es durchaus Möglichkeiten zur Schaffung von Ausnahmeregelungen in den Mitgliedsstaaten für bestimmte Arbeitnehmergruppen“, sagt Frauke Kamp, Arbeitsrechtsexpertin bei der IHK für München und Oberbayern. Eine nationale Regelung könnte auch nach Tätigkeiten, Branchen oder Betriebsgrößen differenzieren. Es ist also noch offen, welcher genaue Aufwand auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen wird.

Bereits heute müssen alle Arbeitgeber gemäß § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für alle Beschäftigten zwar nicht die reguläre Arbeitszeit, aber die Mehrarbeit erfassen. Für diese Dokumentation ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, auch eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers sind möglich und ausreichend. Eine Verpflichtung zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit enthält das ArbZG bisher nur für Beschäftigte im Straßentransport.

Außerdem besteht für bestimmte Arbeitnehmer bereits heute eine Pflicht zur umfassenden Dokumentation von Arbeitszeiten aus dem Mindestlohngesetz. Dies soll sicherstellen, dass die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Arbeitszeiten müssen auch für geringfügig Beschäftigte erfasst werden, wobei Minijobber in Privathaushalten ausgenommen sind.

Darüber hinaus sind Arbeitszeiten in bestimmten Branchen zu erfassen, die als besonders gefährdet für Schwarzarbeit gelten. In § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz werden unter anderem das Baugewerbe, die Gastronomie, Transport und Logistik oder die Gebäudereinigung genannt. Allerdings müssen auch in diesen Branchen keine Arbeitszeitnachweise geführt werden, wenn der Arbeitnehmer ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 2958 Euro brutto monatlich bezieht.

Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch jetzt schon, wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter auf eine Baustelle im Ausland schickt. Dann müssen die geleisteten Stunden gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz dokumentiert werden.

Für die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohn- und Arbeitnehmerentsendegesetz gilt: Lediglich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen, nicht jedoch die exakte Lage und Dauer der einzelnen Pausen. Besondere Formvorschriften dafür gibt es nicht.

Damit die vom EuGH geforderten Anpassungen im deutschen Arbeitsrecht nicht zu enormem Mehraufwand führen, will Bayerns Arbeitsministerin Kerstin Schreyer (CSU) dem Bundesgesetzgeber genau auf die Finger schauen: „Hier ist Augenmaß gefragt. Was wir auf keinen Fall brauchen, ist mehr Bürokratie, sondern innovative, unbürokratische und damit bessere Regelungen.“ Also im Prinzip eine Lösung, wie sie beim Augsburger Unternehmen Peerigon schon im Einsatz ist. Unternehmer Batteiger betont: „Es ermöglicht uns auch, flexible Arbeitszeiten fair zu gestalten, so dass jedes Teammitglied nach seinen Vorstellungen Familie, Freizeit und Beruf vereinbaren kann.“

Dass das EuGH-Urteil überhaupt nicht zu Änderungen im System führt, hält im Übrigen der CSU-Europapolitiker Markus Ferber, zuletzt Vizevorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft und Währung im EU-Parlament, für möglich. Er sagt: „Das Europaparlament könnte eigene Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung machen, die das Urteil des EuGH obsolet machen.“
(Ralph Schweinfurth, Waltraud Taschner)

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