Kommunales

In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Steuer als rechtens beurteilt. In Bayern soll den Kommunen der Erlass einer entsprechenden Steuer aber verboten werden. (Foto: dpa/Bernd Weißbrod)

13.05.2025

Freistaat verbietet Kommunen die Verpackungssteuer

Die bayerische Staatsregierung will keine Verpackungssteuer, etwa auf Einwegbecher oder Essens-Schachteln. Zu viel Bürokratie, zu wenig Ertrag, lautet das Argument

Der Freistaat Bayern verbietet seinen Städten und Gemeinden, eine Verpackungssteuer einzuführen. Das hat das Kabinett beschlossen, wie Staatskanzlei-Chef Florian Herrmann in München mitteilte.

Das Bundesverfassungsgericht habe die Steuer prinzipiell als zulässig eingestuft. "Das wollen wir nicht haben", sagte Herrmann. Es solle keine zusätzlichen Belastungen hinsichtlich Kosten und Verwaltungsaufwand für Bürger und Betriebe geben. Eine Verpackungssteuer stünde im Widerspruch zu dem Versprechen, Bürokratie abzubauen. 

Ministerium wird Anträge ablehnen

Das bayerische Innenministerium werde etwaige Anträge ablehnen, die von Kommunen gestellt werden könnten, sagte Herrmann. Längerfristig soll es zu einer gesetzlichen Regelung kommen. Steuern dieser Art, wie etwa auch die in bayerischen Kommunen ebenfalls nicht erlaubte Übernachtungssteuer, brächten wenig Ertrag, seien aber mit hohem Aufwand verbunden. 

Eine Verpackungssteuer war 2022 in der Stadt Tübingen eingeführt und seitdem kontrovers diskutiert worden. Auch in Bayern hatten sich mehrere größere Städte, darunter Regensburg und Schwabach, interessiert gezeigt. Dagegen hatte sich vor allem die Gastronomie-Lobby ausgesprochen. 

50 Cent pro Becher

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar die Klage eines örtlichen Fast-Food-Anbieters gegen die Tübinger Steuer abgewiesen und das Erheben der Steuer somit ermöglicht. Die Stadt verlangt etwa 50 Cent für einen Einwegbecher, 50 Cent für eine Pommes-Schale oder 20 Cent für Einweg-Besteck. 

Schaustellern und ortsansässigen Wirten erlaubt der Freistaat zukünftig zudem leichter den Ausschank von Alkohol. Mit dem Reisegewerbe-Schein für Schausteller und der örtlichen Schankerlaubnis des Wirtes sei der Alkohol-Ausschank künftig auch auf Volksfesten und Märkten automatisch erlaubt. Eine Extra-Genehmigung - vor allem für reisende Schausteller ein erheblicher Bürokratieaufwand - sei künftig nicht mehr notwendig, sagte Herrmann. (dpa)
 

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche
X
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2024

Nächster Erscheinungstermin:
28. November 2025

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 29.11.2024 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.