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Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

(PDF 1,5 MB)
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Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.
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Der 18. Geburtstag ist ein besonderer Tag – auch aus rechtlicher Sicht. Ab diesem Tag behandelt uns das Rechtssystem als Erwachsene: Wir können wählen, Verträge schließen, Firmen gründen, heiraten. Mit diesen Rechten gehen aber auch Pflichten einher. Wer als Volljähriger eine Straftat begeht, wird grundsätzlich nach Erwachsenenstrafrecht bestraft. So sieht es das Gesetz eigentlich vor. Nur bei Verzögerungen in der Entwicklung oder typischen Jugendverfehlungen kommt bei 18- bis 20-Jährigen – also bei Heranwachsenden – eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis bestätigt. In der Praxis wird jedoch überwiegend Jugendstrafrecht angewandt: 2018 wurden in Bayern 71,9 Prozent der straffällig gewordenen Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht verurteilt.
Bereits jetzt wird das Jugendstrafrecht auf Heranwachsende, die bereits volljährig sind und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann angewendet, wenn im Einzelfall der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei dem Charakter der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Jugendstrafrechts im konkreten Fall erfüllt sind, wird durch das zuständige Gericht in Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe individuell und nach geltender Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden. Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist auch bei volljährigen Heranwachsenden zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden. Ein Regel-Ausnahmeverhältnis von Erwachsenen- und Jugendstrafrecht ergibt sich aus den Vorschriften keineswegs. 


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