Politik

Flug verpasst? Steuern, Flughafengebühren und Zuschläge müssen Passagiere erstattet bekommen. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)

04.07.2019

No-Show-Klausel ist Nonsens

Wer seinen Flug verpasst, bekommt rund die Hälfte des Ticketpreises zurück – nur verschweigen das viele Airlines

„Der Schalter ist leider schon geschlossen“: Es ist der Alptraum für Flugreisende. Ein paar Minuten zu spät am Check-in, und der lang ersehnte Urlaubsflieger hebt ohne einen ab. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kostet auch richtig viel Geld. So wie im Fall von Helene Weber (Name geändert). Nachdem sie ihren 700-Euro-Flug nach Mexiko verpasst hatte, teilte ihr das Online-Reisebüro mit, dass durch den Nichtantritt der Reise auch der Rückflug verfallen sei – so wolle es die sogenannte No-Show-Klausel. Steuern, Flughafengebühren und Zuschläge bekäme Weber zwar theoretisch erstattet. Die Bearbeitungsgebühr sei aber höher als die Erstattungssumme.

Verbraucherschützer können bei solchen Aussagen nur den Kopf schütteln. „Fluggesellschaften, aber vor allem Zwischenvermittler wie Opodo oder Expedia, versuchen das immer wieder“, erklärt ein Sprecher der Verbraucherzentrale. Dabei seien No-Show-Klauseln in Verträgen mit deutschen Verbrauchern seit einer Klage des Verbands im Jahr 2010 illegal – der Rückflug muss also komplett erstattet werden. „Gerichte haben in der Vergangenheit immer zugunsten der Fluggäste entschieden“, versichert der EU-Verkehrsexperte Michael Cramer (Grüne). Er kämpft seit Jahren dafür, die No-Show-Klausel EU-weit abzuschaffen. Prinzipiell sind alle Länder dafür, aber ein Konflikt zwischen Gibraltar und Großbritannien verhindert eine Einigung.

Gebühren für die Stornierung zu verlangen, ist ebenfalls unzulässig – egal aus welchem Grund die Flugreise nicht angetreten wurde. Das haben Bundes- wie auch Europäischer Gerichtshof entschieden. Fluggesellschaften und Online-Reisebüros müssen also Steuern, Gebühren und Zuschläge ohne Abzüge zurückzahlen. Diese müssen sie schließlich nicht entrichten, wenn der Passagier nicht im Flugzeug sitzt. Anderslautende Vertragsklauseln sind unwirksam. Dennoch sitzen viele Anbieter Beschwerdeschreiben einfach aus, bestätigt der ADAC.

Passagiere sollten sich das nicht bieten lassen: Diese Gebühren machen oft mehr als die Hälfte des Flugpreises aus. Wenn Unternehmen partout kein Geld zurückzahlen wollen, können sich Verbraucher an geld-fuer-flug.de wenden. Die Firma kauft Kunden Erstattungsansprüche ab und geht dann im eigenen Namen gegen die Airlines vor – rückwirkend für die letzten drei Jahre. Obwohl letztlich jeder Fall erfolgreich sei, müsse bei Billigfluggesellschaften jeder einzelne Fall vor Gericht gebracht werden, sagt Firmenchef Benedikt M. Quarch. „Die Diskrepanz zwischen Recht haben und Recht bekommen ist leider sehr groß.“

Helene Weber schrieb ihrem Online-Reisebüro auf eigene Faust. Nachdem über Wochen alle Rückzahlungsforderungen abgewiesen wurden, suchte sie im Internet ein Musterschreiben für die Erstattung bei Flugstornierungen – vier Stunden später wurden ihr knapp 500 der 700 Euro für die Flüge zurücküberwiesen. Obwohl sich Fluggesellschaften und Online-Reisebüros immer wieder mit den gleichen fadenscheinigen Ausreden herauszureden versuchen, hat sich noch keine Staatsanwaltschaft damit befasst. Zeit wär’s. (David Lohmann)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Sollen Minijobs abgeschafft werden?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
X
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Beilagen

> Das neue vbw Unternehmermagazin ist online

Bundesforschungsministerin Dorothea Bär will mit ihrer Hightech-Agenda Deutschland technologisch auf ein neues Level bringen. Im Gespräch mit dem vbw Unternehmermagazin spricht sie über die Herausforderungen.

> Das einblicke-Magazin der Bundesgesellschaft für Endlagerung ist online

Die Suche nach dem sichersten Ort für unseren Atommüll ist eine staatliche Jahrhundertaufgabe. Das einblicke-Magazin der Bundesgesellschaft für Endlagerung stellt vier Menschen vor, die diese Mission bei der Bundesgesellschaft für Endlagerung mit ihre

> Änderung der Gemeindeordnung

Liebe Leserinnen und Leser des Kommunalen Taschenbuchs, die Gemeindeordnung des Freistaats Bayern hat sich am 23. Dezember 2025 nach Redaktionsschluss (14. November 2025) nochmals geändert. Die entsprechenden Seiten können Sie hier herunterladen.

Jahresbeilage 2025

Nächster Erscheinungstermin:
28. November 2026

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 28.11.2025 (PDF, 16,5 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Das kunst- und kulturhistorische Online-Magazin der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Unser Bayern - Nachbestellen

Aktuelle Einzelausgaben des Online-Magazins „Unser Bayern” können im ePaper der BSZ über den App-Store bzw. Google Play gekauft werden.