Unser Bayern

Das Gewehr im Anschlag: Zielt der Wilderer auf den Jäger, der ihn stellen will? Schneidig, furchtlos, einer, der es mit der Obrigkeit stellvertretend für die anderen aufnahm: So stellte man sich den Wilderer gerne vor. Die Illustration aus dem 19. Jahrhundert zeigt Georg Jennerwein, der schon bald nach seinem Tod im Jahr 1877 als Volksheld gefeiert wurde. (Foto: SZPhoto)

24.10.2014

Rebellen der Berge

Erst auf die verbotene Pirsch, dann hinauf zur feschen Sennerin: Wer waren die Wilderer wirklich?

Kein anderes Delikt hat in Bayern die Gemüter so erhitzt, so viele Legenden und Helden produziert, so konträre Rechtsauslegung zwischen Obrigkeit und Untertanen erfahren und dabei so viel Schweiß, Blut und Tränen fließen lassen, wie die Wilderei. Die Protagonisten dieser Spezies, Matthias Klostermayr, alias Bayerischer Hiasl, und der Wildschütz Georg Jennerwein sind noch heute weitbekannt, personifizierte sich doch in ihnen die Unbeugsamkeit des Einzelnen vor der Obrigkeit – die andere ebenso gerne gezeigt hätten, aber nicht mutig genug waren. Der manchmal tödliche Gegensatz zwischen dem obrigkeitlichen Jäger, der den adeligen bzw. den landesherrlichen Anspruch auf die alleinige Jagd nach Hochwild durchsetzte, und dem landesherrlichen Untertan, der das Wild in den Wäldern als Allgemeingut ansah, an dem man sich durchaus bedienen könne, rührt daher, dass hier zwei Rechtskreise unversöhnlich aufeinandertrafen: nämlich das römische und das germanische Recht. Nach germanischer Rechtsauffassung war alles unbebaute Gebiet Gemeinschaftsbesitz, der von allen Gemeindemitgliedern frei benutzt werden durfte. Das Jagdrecht stand somit allen Gemeindemitgliedern zu. Nach römischem Recht hingegen war alles herrenlose Gut, also auch das Wild, dem König bzw. dem Landesherren zugehörig. Als die bayerischen Herzöge im Verlauf des 12. und 13. Jahrhunderts die Landesherrschaft durchsetzen und ein eigenes Territorium ausformen konnten, war der Landesherr darüber hinaus auch noch oberster Jagdherr. Allerdings war es Bauern bis ins 15. Jahrhundert hinein möglich, die niedere Jagd auszuüben. Um aber das alleinige landesherrliche Jagdrecht durchzusetzen, erfolgte ein jagdrechtlicher Konzentrationsprozess, der in zwei Strängen verlief: nämlich im Ausschluss bäuerlicher Untertanen aus den Resten ihres Jagdrechts und zum anderen in der Beschneidung und Reglementierung adeliger Jagdrechte durch die Gejaidordnung von 1568 und dem endgültigen Jagdverbot für den Adel aus dem Jahr 1667. Den nichtadeligen Untertanen wurde bereits mit der Landesfreiheitserklärung von 1508 das niedere Jagdrecht entzogen – was diese jedoch nicht daran hinderte, weiterhin zu jagen. Einen ersten Höhepunkt erreichte die Auseinandersetzung, als das Wildern im Jahr 1567 durch ein Mandat Herzog Albrechts V. erstmals kriminalisiert und unter Strafe gestellt wurde. Das blieb auch bis zu den Umwälzungen des Jahres 1848 so, als im rechtsrheinischen Bayern der Landtag ein Gesetz erließ, das die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Boden vorsah. Das Jagdgesetz von 1850 machte die Ausübung der Jagd, die wiederum an Grundbesitz geknüpft war, von einer Mindestreviergröße abhängig und schrieb bei kleineren Flächen die genossenschaftliche Verpachtung vor. Legal konnte ab diesem Zeitpunkt durch den Erwerb von Jagdkarten gejagt werden, was sich im Grundsatz noch heute im bundesdeutschen Jagdgesetz erhalten hat. Das sind die normativen Fakten, aufgrund derer sich die Wilderei und die Wildereiromantik entwickelten. Diesen Vorstellungen nach handelt es sich bei einem Wilderer um einen verwegenen, jungen und unbeugsamen, männlichen Einzelgänger, der sich im Büchsenlicht auf seinen Weg in die Berge schleicht, das Gesicht zur Tarnung mit Ruß geschwärzt (deshalb auch Schwarzgeher), und nach erfolgreichem Ansitz mit Gamsbart oder Spielhahnfeder, Enzian und Edelweiß am Hut seine Sennerin auf der Alm für ein amouröses Abenteuer aufsucht. Soweit die gängige Vorstellung. Aber hält diese auch einer Überprüfung durch historisch verbürgte Tatsachen stand? Gesicherte Daten sind bisher einzig für den alpinen Salzburger Raum erarbeitet worden, wobei allerdings die Frage der Übertragbarkeit dieser Ergebnisse auf andere Räume noch zu erforschen wäre. Den historisch gesicherten Ergebnissen nach waren über die Hälfte der Wilderer unter 30 Jahre alt, etwa 25 Prozent gehörten der Gruppe der 30- bis 45-Jährigen an und etwas weniger als 25 Prozent waren älter als 45 Jahre. Die Wilderei ist somit kein ausschließliches Jugend- oder Heranwachsendenphänomen, lässt sich nicht unter die Jugendsünden subsumieren. Im Gegenteil, für die Obrigkeit war sogar eher zu befürchten, dass diejenigen, die nach Heirat und Familiengründung weiter zum Wildern gingen, sich als Hardliner profilierten, an denen sich die lokale Wildererszene orientierte und sich ständig erneuerte. Bei dem damals üblichen Heiratsalter (meist über 30 Jahre) ist es auch kaum verwunderlich, dass sich die Zahl der ledigen Wilderer weitestgehend mit der Zahl der Wilderer unter 30 Jahren deckt (etwa 60 Prozent). Somit ist das Klischee des ungebundenen und unabhängigen, jungen und schneidigen Wilderers zwar nicht ganz falsch, aber eben auch nicht ganz richtig. Gehen wir weiter der Frage nach, ob Wilderer Einzelgänger waren oder im Team auf die Jagd gingen. Prinzipiell behaupteten festgenommene Wilderer, allein unterwegs gewesen zu sein; dies könnte allerdings als Schutzbehauptung gegenüber dem Mitwilderer ausgelegt werden. Entscheidend war auch, wo gewildert wurde. Handelte es sich um eine Gelegenheitswilderei, die in unmittelbarer Nähe der Wohn- oder Arbeitsstätte stattfand, brauchte man in der Regel keinen zweiten Mann, um das Wild zu verstecken oder um die Spuren zu verwischen. Ganz anders sah dies jedoch für die Wilderei im Hochgebirge aus. Dort war das Problem des Abtransports der Beute für einen Einzeltäter ungleich schwieriger und deshalb war man auf Hilfe angewiesen. Trotz dieser praktischen Erwägungen fanden auch im Hochgebirge etwa die Hälfte der Wildereistraftaten durch Einzelgänger statt. Sicher spielte die Angst vor dem Verrat des Mittäters eine Rolle, ferner fehlte schlicht der Kumpan, der zur rechten Zeit am richtigen Ort und schnell greifbar war, denn in der damaligen bäuerlichen Welt war die Freizeit knapp und nicht kalkulierbar; kurzfristige Absprachen waren kaum möglich, geschweige denn längere Vorplanungen. Traten die Wilderer doch als Gespann auf, dann in der überwiegenden Mehrheit der Fälle als Wildererduo – wobei die sozialen Bindungen entweder verwandtschaftlicher Art waren oder aus beruflichen Kontakten herrührten. Das Klischee des einsamen Helden der Berge ist also nicht ganz falsch, aber eben auch nicht ganz richtig. Wenn es um die Bewaffnung der Wilderer geht, so fällt auf, dass gegen Ende des 18. Jahrhunderts das Gewehr eine weitestgehende Verbreitung gefunden hatte; die Politik des staatlichen Waffen- und Gewaltmonopols hatte sich diesbezüglich nicht durchsetzen können. Gewehre waren um diese Zeit für etwa 5 fl (Gulden) auf dem Schwarzmarkt zu haben – eine Summe, die sich auch Knechte und Dienstboten ersparen konnten. Die Ursachen dafür liegen zum Teil darin, dass von staatlicher Seite das Schützenwesen im Hinblick auf die Landesverteidigung gefördert wurde. Andererseits dürfte auch das kommerzielle Interesse der Gastwirte an Schießveranstaltungen aller Art zur Verbreitung des Gewehrs innerhalb der ländlichen Bevölkerung beigetragen haben. Nicht zuletzt hatte das Gewehr Bedeutung für einen männlichen Initiationsritus: Der Übergang vom Jugendlichen zum Mann vollzog sich mit der Inbesitznahme eines Gewehrs. Allerdings sollte nicht übersehen werden, dass die Gewehre, die oft aus mehreren Einzelteilen vom freien Markt zusammengebastelt wurden, relativ schlechte Schießeigenschaften hatten. So dürfte eine Treffergenauigkeit über 30 Meter Entfernung so gut wie nicht gegeben gewesen sein, was aber andererseits bedeutete, dass man sich an das Wild möglichst nahe heranpirschen musste. Bei Erfolg war einem wiederum Ansehen ob der erbrachten Leistung garantiert... (Christoph Bachmann) Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der Oktober-Ausgabe von Unser Bayern (BSZ Nr. 43 vom 24. Oktober 2014) Abbildungen:
Die Jagd ist Sache der Herrschenden, das Wild gehört dem Landesherrn. Diese römische Rechtsauffassung setzte sich im Mittelalter durch und verdrängte das germanische Rechtsverständnis, wonach das unbebaute Land und damit auch das Wild Gemeinschaftsbesitz ist. Diese Illustration einer „offiziellen“ Jagd stammt aus der wohl ersten gedruckten Enzyklopädie, der Margarita Philosophica (1503) von Gregor Reisch..          (Foto: Getty Images) Das Ende eines berüchtigten Wilderers: Am 14. Januar 1771 überwältigte ein Soldatentrupp Mathias Klostermayr alias „Bayerischer Hiasl“ und seine Kumpanen. (Foto: Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T.) „Ein stolzer Schütz in seinen schönsten Jahren ...“ – auch den traf die Kugel, wie man aus dem populären Lied über Georg Jennerwein (1848 bis 1877) erfährt. Er gilt bis heute als der Wilderer schlechthin: Ein Rebell und Weiberheld. Auf der Fotografie ist der Schürzenjäger indes in recht trauter Häuslichkeit zu sehen. Vermutlich war es aber sein Techtelmechtel mit einer Sennerin, die einen Konkurrenten rasend und zum Mörder machte. Am 6. November 1877 fand man den Girgl tot auf dem Rinnerspitz in den Schlierseer Bergen. Beerdigt ist er auf dem Friedhof Westenhofen in Schliersee.             (Foto: SZPhoto)

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