Wirtschaft

as Bayerische Innenministerium hat den Kontakt zum Deutschen Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) vor wenigen Wochen abgebrochen. (Foto: dpa/Nicolas Armer)

02.07.2021

Funkstille

Der Konflikt zwischen einem Landshuter Notfallsanitäter und dessen Ärztlichen Leiter beschäftigt das Innenministerium: Dort will man mit dem Berufsverband der Notfallsanitäter nichts mehr zu tun haben

Das bayerische Innenministerium hat den Kontakt zum Deutschen Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) vor wenigen Wochen abgebrochen. Ein Schriftwechsel zwischen dem Vorsitzenden des DBRD und dem Chef des Ärztlichen Bezirksverbands Niederbayern, Wolfgang Schaaf, verursachte die Funkstille. Arzt Schaaf hatte in einem Zeitungsinterview das Verhalten eines Landshuter Notfallsanitäters kritisiert und den Ärztlichen Leiter des Landshuter Zweckverbands Jürgen K. in Schutz genommen.

Hintergrund der Causa ist ein Rechtsstreit zwischen dem Landshuter Notfallsanitäter Andreas Drobeck und dem Ärztlichen Leiter des Landshuter Zweckverbands K.. K. hatte Drobeck die Erlaubnis entzogen, die dieser braucht, um seinen Beruf ohne Einschränkungen ausüben zu können. Drobeck klagte gegen die Maßnahme Ks. – und bekam Recht.

Die Entscheidung des obersten Bayerischen Verwaltungsgerichts in Sachen Drobeck gegen Ärztlichen Leiter K. stieß beim ärztlichen Bezirkschef Niederbayerns Schaaf offenbar auf wenig Gegenliebe.

Sippenhaft

Marco König, Vorsitzender des DBRD, dessen Verband die Interessen der Sanitäter vertritt, sieht die Sache anders. Er sprang dem Notfallsanitäter bei und schrieb dem Chef des niederbayerischen Ärzteverbands wegen dessen Äußerungen in der Zeitung eine E-Mail. Darin heißt es: „Dass der ÄLRD (Anm. d. Red.: Ärztlicher Leiter Landshuter Rettungsdienst) den betroffenen Kollegen in Sippenhaft nimmt, ist ein Skandal und gab es zuletzt im Nationalsozialismus.“

Arzt Schaaf empörte das. Verbandschef König habe den Landshuter Arzt mit Nationalsozialisten verglichen. König wiederum bestreitet das. Er sagt, er habe mit der Formulierung „Sippenhaft“ lediglich auf die deutsche Geschichte Bezug genommen.

Wie kam dieser nichtöffentliche Schriftverkehr ans Ministerium? Stephan Nickl, Ärztlicher Bezirksbeauftragter für den Rettungsdienst in Niederbayern, hatte dem Innenministerium die Mails zwischen König und Schaaf weitergeleitet.

Sofort reagiert

Das Ministerium reagierte sofort. Die Aussage des Verbandsvorsitzenden König nahm der zuständige Sachgebietsleiter zum Anlass, die Zusammenarbeit des Innenministeriums mit dem Verband des Rettungspersonals aufzukündigen.

Der DBRD und sein Vorsitzender König hätten „die Grenzen einer akzeptablen Debatte verlassen.“ „Der (…) gezogene Vergleich des Handelns des ÄLRD Landshut mit der Praxis der Sippenhaft im Nationalsozialismus stellt eine nicht hinnehmbare sprachliche Entgleisung dar“, heißt es in einem Schreiben des Ministeriums.

Auch Innenminister Joachim Herrmann (CSU) zeige bei solchen Äußerungen null Toleranz, teilt das Innenministerium auf Anfrage mit. Über den Abbruch der Gespräche mit dem Verband sei Herrmann auch informiert gewesen. Den Kontakt mit der bayerischen Landesgruppe des DBRD will das Innenministerium aber aufrechterhalten.

Vorwand?

DBRD-Vorsitzender König wittert im Brief des Ministeriums einen mutmaßlichen Vorwand, seinen Verband mundtot zu machen. „Das ist eines Ministeriums nicht würdig“, sagt König der Staatszeitung.

Während das Innenministerium nur den Kontakt einfriert, greift man indes andernorts zu drastischeren Maßnahmen. Der Landshuter Landrat Peter Dreier, Chef des angeblich geschmähten Ärztlichen Leiters, Jürgen K., stellte gegen den Vorsitzenden König wegen dessen Äußerungen zu Sippenhaft und Drittem Reich Strafanzeige. “Ich sehe das völlig entspannt, aber die Reaktion zeigt, dass hinter dem Fall Drobeck mehr stecken muss, als bisher bekannt ist “, sagt König.
(Vinzenz Neumaier)

 

Kommentare (4)

  1. Michael König, Dortmund am 03.07.2021
    Sehr geehrter Herr Dr. Schaaf,

    Als Rechtsausbilder u.a. für den Rettungsdienst verfolge ich die Diskussion um den Fall Landshut bereits seit einiger Zeit mit wachsendem Interesse.
    Der Gesetzgeber hatte mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 c NotSanG bereits 2014 unmissverständlich geregelt, dass der Notfallsanitäter an der Einsatzstelle nicht (nur) das Recht, sondern die Pflicht (!) hat, invasiv im Rahmen seiner erlernten und beherrschten Kompetenzen tätig zu werden. Die trotz dieser neuen Rechtslage seitdem andauernde Diskussion hat den Gesetzgeber wiederum veranlasst, den neuen § 2a NotSanG in dieses einzufügen, eine semantisch durchaus überflüssige Maßnahme, denn der § 2a wiederholt nur fast wörtlich die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 c).
    Dass der Gesetzgeber trotzdem so gehandelt hat, sollte zumindest zu denken geben.

    Diese Pflicht gemäß 1c) ist weder durch die arbeitsrechtlichen Dienst-, noch durch die medizinischen Fachvorgesetzten anders regelbar, eine Wahrheit, die sich seit 2014 in den Köpfen noch nicht festgesetzt hatte.

    Umso befremdlicher ist es jetzt zu sehen, dass die ärztlichen Kreise jetzt anscheinend versuchen, den sehr eindeutigen Beschluss des VGH München zu ignorieren. Das zeigt ein merkwürdiges Verhältnis zum Rechtsstaat. Ist es nun eine Haltung der Rechtsunkenntnis oder schiebt man diese nur vor, um nicht das anerkennen zu müssen, was ein hochkarätiges deutsches Gericht in einer Art und Weise formuliert hat, die ihresgleichen sucht ?

    In meiner 38jährigen Beschäftigung mit dem Recht habe ICH noch keine so hart formulierte Entscheidung gelesen wie diese !

    Ihr Anliegen, Qualitätskontrolle durch die ärztliche Leitung im Rettungsdienst sicherzustellen, ist selbstverständlich nicht nur vollkommen berechtigt, sondern die originäre Funktion der ÄLRD. Sie so auszuüben, dass daraus eine im Sinne des NotSanG produktive Tätigkeit wird, scheint indes eine schwierige Aufgabe zu sein. Ich möchte daher auch in Ihrem Sinne ebenfalls zur verbalen Abrüstung, zugleich aber auch zur Anerkennung der Rechtsrealität aufrufen:

    - Der Notfallsanitäter hat eine eigene invasive Kompetenz gemäß der 1 c)-Regelung. Sie durch weitere Aus- und
    Fortbildung zu fördern (!), ist die konstruktive Aufgabe der ärztlichen Leiter.

    - Die Delegation von Maßnahmen gem. 2 c) hat damit nichts zu tun.

    - Die Eskalation dieses Falles wird der Ärzteschaft nicht guttun. In der Verleugnung der Entscheidung des bay VGH vom
    21. April 2021 setzt sie sich ins Abseits

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. König (nicht verwandt oder bekannt mit Herrn König vom DBRD)
  2. Mathias Duschl am 03.07.2021
    Sehr geehrter Herr Dr. Schaaf,

    bei allem gebotenen Respekt, aber wie wollen Sie auf der Basis eines Klimas der Angst, welches Herr Jürgen Königer in seiner Position als ärztlicher Leiter RD gesät hat, eine Neustrukturierung des Rettungsdienstes und v.a. eine ärztlich geleitete Qualitätssicherung umsetzen.

    Herr Königer hat durch dieses unreflektierte Verhalten in erster Linie die Vertrauensbasis zwischen den ärztlichen und nicht-ärztlichen Mitarbeitenden weitgehend geschädigt. Damit fördert er aktiv die Steigerung des Risikos einer Patientengefährdung und die Gefahr von Fehlern.

    Im Bereich einer sachlichen Betrachtung unter Just Culture Kriterien, wäre sein Verhalten im ersten Schritt vielleicht noch als "At-Risk-Behaviors" zu bewerten, welches maximal eine Beratung zur Folge gehabt hätte. Sein beharren auf seinem Recht und seine, sowie die Beratungsresistenz der weiter Beteiligten, inklusive Ihrer Person, zeigt nun aber klare Anzeichen eines "Reckless Behaviors" auf. Und hier sind die Konsequenzen klar angezeigt.

    Ach ja, und da Sie ja so auf die ärztliche Qualitätssicherung und der Patientensicherheit setzen, sind Sie sicherlich ein grosser Befürworter einer Just Culture. Diese ist nämlich das Fundament für all das.

    Mit besten Grüssen,
    Mathias Duschl
  3. Keine Frage der Meinung am 03.07.2021
    Lieber Herr Dr. Schaaf,

    es geht hier nicht um Ihre Meinung, auch wenn Sie das glauben.
    Ich glaube Ihnen ja, dass Ihnen lieber wäre, wenn Notfallsanitäter nicht selbständig heilkundlich tätig werden dürften. Dafür mag es auch vernünftige Argumente geben, für manche geht es vielleicht auch ums Geld, wie auch immer.
    Es gibt aber nun mal § 2a NotSanG:
    "Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
    1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
    2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden."

    Es geht nicht um meine Meinung, nicht um Ihre und nicht um die von Herrn Königer zu diesem Thema. Die Notfallsanitäter dürfen das jetzt eben. Unter den o.g. Voraussetzungen.

    Ende der Diskussion.

    Zu den Befindlichkeiten und finanziellen Verquickungen der handelnden Personen möchte ich mich hier nicht weiter auslassen. Muss aber ganz kräftig meinen Kopf schüttel zu diesen Themen und mich auch echt fremdschämen teilweise.

    So geht es nicht Freunde!
  4. Drschaaf am 03.07.2021
    Bei aller argumentativen Ungeschicklichkeit hat Herr Kömig recht, wenn er zugibt es geht um mehr: Es geht um die Frage, ob Notfallsanitäter in Zukunft losgelöst von ärztlicher Qualitätskontrolle arbeiten dürfen.

    Meine Haltung als Mitglied der Ärztekammer: Delegation, also Therapie ihn ärztlichem Auftrag unter festen Regeln um Qualitätskontrollen: Ja. Therapie durch Notfallsanitäter ohne ärztliche Delegation: Nein

    Mein Tipp an die Standesvertretungen der Notfallsanitäter: Verbal abrüsten, sachlich nüchtern an die Aufgabe Neustrukturierung des Rettungsdienstes herangehen.
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