Wirtschaft

16.09.2025

Hotelzimmer unrenoviert: Mann darf Reise kostenfrei absagen

Ein Pauschalurlauber storniert, weil das Hotelzimmer alt ist - anders als angegeben. Ein Urteil wirft ein Schlaglicht darauf, welche Rechte Reisende bei falschen Versprechen im Reisebüro haben

Wird für einen Pauschalurlauber ein unrenoviertes Hotelzimmer gebucht, kann das einen Reisemangel darstellen. Nämlich dann, wenn im Reisebüro gesagt wurde, dass alle Zimmer des Hotels renoviert seien. In so einem Fall urteilte das Amtsgericht München zugunsten eines Mannes, der deshalb seine gebuchte Reise storniert hatte und vom Reiseveranstalter auf die Zahlung von Stornierungskosten in Höhe von mehreren Hundert Euro verklagt worden war. (Az.: 112 C 7280/25)

Es ging um eine Pauschalreise nach Ägypten. Wie das Gericht mitteilt, habe der Mann besonderen Wert auf den Renovierungszustand seines Zimmers gelegt. Denn auf vorherigen Reisen ins Land habe er festgestellt, dass die Zimmer teils heruntergekommen aussehen würden, berichtet das AmtsG München.

Der Reisebüromitarbeiter sagte ihm, dass alle Zimmer des angebotenen Hotels renoviert seien und zeigte die vom Reiseveranstalter als Wohnbeispiel gekennzeichneten Bilder, so das Gericht weiter.
Der Mann buchte, recherchierte im Nachgang aber selbst im Internet und stellte fest: Nicht alle Hotelzimmer sind renoviert. Er rief beim Reiseveranstalter an und bekam mitgeteilt, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht sei und auch keines zur Verfügung stehe, schildert das Gericht. Daraufhin stornierte der Mann die fast 2.000 Euro teure Reise und verweigerte auch die Zahlung der Stornierungskosten in Höhe von 657 Euro.

Reiseveranstalter in der Verantwortung

Der Veranstalter klagte, doch das Gericht wies die Klage ab. Die Pauschalreise war demnach durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Sie beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit, hieß es, und das sei dem Veranstalter zuzurechnen. 

"Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht." Er trage auch das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro.
Über das noch nicht rechtskräftige Urteil hatte zuvor unter anderem das Fachportal "touristik aktuell" berichtet. (dpa)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche
X
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2024

Nächster Erscheinungstermin:
28. November 2025

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 29.11.2024 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.