Ausschreibung und Vergabe

Um die Vergabe von Metallbauarbeiten gab es Streit. (Foto: dpa/Jens Büttner)

20.09.2019

Bieterfragen auch nach Dienstschluss beantworten

Vergabekammer Nordbayern zur Verlängerung der Angebotsabgabefrist

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Metallbauarbeiten für einen Neubau im offenen Verfah-ren nach der VOB/A-EU aus. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote war auf den 18. Oktober 2018 (9 Uhr) bestimmt. Auf der elektronischen Vergabeplattform war zudem eine Frist zur Stellung von Bieterfragen bis zum 12. Oktober 2018 (9 Uhr) angegeben. Am 11. Oktober 2018 kurz vor 17 Uhr stellte ein Bauunternehmer insgesamt 15 Bieterfragen. Die Vergabestelle wies die Bieterfragen am 17. Oktober 2018 als verspätet zurück. Am selben Tag rügte der Bauunternehmer die unterbliebene Beantwortung seiner Bieterfragen und beantragte später die Nachprüfung des Vergabeverfahrens.

Der öffentliche Auftraggeber rechtfertigte die Nichtbeantwortung damit, dass die kurz nach Dienstschluss am 11. Oktober 2018 eingereichten Bieterfragen erst am Folgetag zu Dienstbeginn um 7.30 Uhr als zugegangen gelten könnten. Deshalb sei die sechstägige Antwortfrist nach § 12a EU Abs. 3 VOB/A nicht einzuhalten gewesen und die Bieterfragen deshalb verspätet.

Die Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 18. Dezember 2018 – RMF-SG 21-3194-3-35) gab dem Bauunternehmer Recht. Denn die Vergabestelle hat rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen gemäß § 12a EU Abs. 3 VOB/A bis spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsabgabefrist allen Unternehmen in gleicher Weise zu erteilen. Sachdienliche Auskünfte sind Informationen, die bei objektiver Betrachtung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand oder dem Verfahren stehen. Dies war hier der Fall. Denn der Bauunternehmer hat zum einen den von der Vergabestelle selbst festgelegten Termin zur Beantwortung von Bieterfragen beachtet. Dies gilt unabhängig davon, dass es dem öffentlichen Auftraggeber somit kaum mehr möglich war, die Bieterfragen bis spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsabgabefrist am 18. Oktober 2018 (9 Uhr) zu beantworten. Zum anderen obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber, die Angebotsabgabefrist entsprechend zu verlängern, so die Ansbacher Nachprüfungsbehörde. Geht ein Auskunftsersuchen rechtzeitig, aber so kurz vor Fristablauf ein, dass der Vergabestelle eine sachgerechte Auskunft aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, hat sie die Angebotsabgabefrist nach § 10a EU Abs. 6 VOB/A angemessen zu verlängern.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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