Ausschreibung und Vergabe

Um die europaweite Ausschreibung einer Schließanlage gab es Streit. (Foto: dpa/Angelika Warmuth)

18.09.2020

Präqualifizierung reicht nicht immer

Vergabekammer Hamburg zur Wertung von Referenzen

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb im Rahmen der baulichen Revitalisierung eines Kon-gresszentrums die Schließanlage europaweit gemäß der VOB/A-EU aus. Die Leistungsbeschreibung sah die Lieferung und Montage einer digitalen und ergänzend einer mechanischen Schließanlage vor. Sowohl die Türen im Neubaubereich als auch die Türen im Bestand waren mit neuen Schließzylindern auszustatten. Mit der Auftragsbekanntmachung und einem Formblatt „Eignung“ wurden die Bieter aufgefordert, zum Nachweis ihrer beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit drei Referenznachweise aus den letzten fünf Jahren vorzulegen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.

Der bestplatzierte Unternehmer gab fristgerecht ein Angebot ab. Bestandteil seiner Angebotsunterlagen war unter anderem das Formblatt „Eignung“, in dem er seine Nummer notiert hat, unter der er als präqualifiziertes Unternehmen in dem Präqualifikations-Verzeichnis (PQ-Verzeichnis) für Bauleistungen eingetragen ist. In dem PQ-Verzeichnis ist er für die Gruppe „Gebäudehülle und Innenausbau“, „Leistungsbereich Nr. 112-200 Beschlagarbeiten (ATV-Beschlagarbeiten – DIN 18357)“ präqualifiziert. Er hat deshalb keine gesonderten Referenzen als Anlage eingereicht.
Mit Vorabinformationsschreiben wurde der Bestbieter von der Vergabestelle informiert, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werden kann, weil seine Referenzen nicht vergleichbar seien. Der Verfahrensrüge des bestplatzierten Unternehmens half der öffentliche Auftraggeber nicht ab. Der daraufhin vom Unternehmer eingereichte Nachprüfungsantrag wurde von der Vergabekammer Hamburg (Beschluss vom 3. Januar 2020 – 60.29-319/2019.005) zurückgewiesen.

Nach § 6b EU Abs. 1 VOB/A steht es einem Bieter frei, seine Eignung durch Vorlage von Einzelnachweisen oder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragungen in dem frei zugänglichen PQ-Verzeichnis nachzuweisen. Die Präqualifikation ist eine allgemeine, vorgelagerte und von einer konkreten Auftragsvergabe losgelöste unabhängige Prüfung und Beurteilung eines Bieters, ob er die grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung erfüllt, das heißt fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist. Ziel der Präqualifikation ist es, die für den Einzelfall vorgeschriebene Eignungsprüfung, soweit sie sich auf die generellen Angaben des § 6a EU VOB/A stützt, durch den Abruf einer Eintragung im PQ-Verzeichnis zu ersetzen. Es soll dem Bieter die stets neue zeit- und kostenaufwendige Mühe ersparen, für jedes Vergabeverfahren erneut die geforderten Eignungsunterlagen zusammensuchen zu müssen. Von der Verpflichtung, Eignungsnachweise vorzulegen, ist er dann nach § 6b EU Abs. 3 VOB/A befreit. Aufseiten der öffentlichen Auftraggeber spart die Präqualifikation ebenfalls Zeit und Kosten bei der Prüfung der einzureichenden Nachweise. Zugleich wird die Bewertung eines Angebots im Vergabeverfahren beschleunigt, weil die Bieter den Ausschluss ihrer Angebote aus formellen Gründen wegen Unvollständigkeit oder nicht aktueller Eignungsnachweise vermeiden.

Informationen hinterlegen

Wählt daher ein Bieter den für ihn zeit- und kostengünstigeren Weg des PQ-Verzeichnisses, muss er die dort von ihm hinterlegten Informationen auch gegen sich gelten lassen, so die Hamburger Vergabekammer. Welche Informationen und Nachweise ein Bieter im PQ-Verzeichnis hinterlegt, obliegt ihm alleine. Er hat Kenntnis davon und ihm ist bewusst, welche Referenzen er eingereicht und für welche Leistungsbereiche er welche Ausführungen als Eignungsbelege hinterlegt hat. Es ist Sinn und Zweck des allgemein zugänglichen PQ-Verzeichnisses, dass der öffentliche Auftraggeber direkt Einsicht in die dort hinterlegten Dokumente nehmen kann und nicht einzeln eingereichte Eignungsnachweise prüfen muss. Seine Prüfung von Referenzen soll sich insoweit alleine auf die inhaltliche Vergleichbarkeit be-schränken. Das Risiko, dass die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Informationen als Nachweise für den konkreten Auftrag ungeeignet sind, besteht zulasten des Bieters. Es kann über das System der Präqualifikation nicht beseitigt werden. Zur Risikominimierung steht dem Bieter aber in jedem Vergabeverfahren offen, zusätzliche Einzelnachweise vorzulegen. Ebenso wie für den Fall, dass der öffentliche Auftraggeber gesonderte auftragsbezogene Eignungsnachweise fordert, die im PQ-Verzeichnis nicht hinterlegt sind, ist es Sache des Bieters, selbstständig und ohne weitere Aufforderung darauf zu achten, dass er die geforderten Nachweise fristgerecht und anforderungsgemäß vorlegt.

Im vorliegenden Fall waren die im PQ-Verzeichnis vom Bestbieter hinterlegten Referenzen mit der ausgeschriebenen Leistung nicht vergleichbar. Anders als der zu vergebende Auftrag bezogen sich schon zwei der drei Referenzen auf Ausführungen ausschließlich mechanischer Schließanlagen mit einem deutlich geringeren Umfang. Die hinterlegten Referenzen waren somit als Nachweis für die erfolgreiche Ausführung einer komplexen, sowohl digitalen als auch mechanischen Schließanlage für Bestands- und Neubauten nicht geeignet, stellte die hanseatische Nachprüfungsbehörde fest.
(Holger Schröder)
(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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