Bauen

Bayerisches Baugewerbe: Geplante Absenkung der Mehrwertsteuer bringt anstatt Nachfrageimpuls mehr Bürokratie und höhere Kosten. (Foto: Bilderbox)

23.06.2020

Mehr Bürokratie und Kosten

Bayerisches Baugewerbe: Geplante Absenkung der Mehrwertsteuer bringt anstatt Nachfrageimpuls mehr Bürokratie und höhere Kosten

„Die von der Bundesregierung geplante befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes ab 1. Juli bringt der Bauwirtschaft sehr viel Bürokratie und beträchtliche Kosten, aber keinen Euro zusätzlich an Bauinvestitionen. Das Baugewerbe muss deshalb von der temporären Absenkung der Mehrwertsteuer ausgenommen werden“, so der Präsident des Landesverbands Bayerischer Bauinnungen, Wolfgang Schubert-Raab.

Größere Hoch- und Tiefbauprojekte dauern von der Auftragserteilung bis zur Abrechnung regelmäßig deutlich länger als sechs Monate. Der Umsatzsteuersatz wird aber zum Zeitpunkt der Fertigstellung beziehungsweise Abnahme für das gesamte Bauwerk in Ansatz gebracht.

„Der hohe Aufwand entsteht für uns daraus, dass die Bauleistungen entsprechend des Leistungszeitraums in mehrere umsatzsteuerlich relevante Zeiträume und Teilleistungen aufgegliedert und mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen versteuert werden müssen. Bei den oft üblichen Pauschalverträgen im privaten Baubereich bedeutet das für die Unternehmer eine zusätzliche Leistungsfeststellung zum 30.6. und zum 31.12.2020“, so Schubert-Raab. Bei bereits begonnenen Bauwerken seien außerdem Forderungen der Bauherren zu erwarten, die bestehenden Verträge aufzuheben und neue Teilverträge abzuschließen, die dann auch wieder eine zusätzliche Leistungsfeststellung zum Jahresende mit sich bringen. Der bürokratische Aufwand und die Gefahr vermehrter Rechtsstreitigkeiten stiegen ganz erheblich.

Schubert-Raab: „Das ist für uns fast nicht umsetzbar. Bauleistungen müssen deshalb entweder von der geplanten temporären Absenkung des Mehrwertsteuersatzes ausgenommen werden oder auf die Bauaufträge, die zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 beauftragt werden, ist der abgesenkte Mehrwertsteuersatz anzuwenden, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung.“ (BSZ)

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