Bauen

Werner Weigl, 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. (Foto: Privat)

25.08.2026

"Wir haben kein Regelungs-, sondern ein Umsetzungsproblem“

Ingenieurekammer-Bau-Kolumne zu „Vergabeerleichterungen werden nicht genutzt“

Die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge durch das 2. Bayerische Modernisierungsgesetz im Januar 2025 markiert einen Wendepunkt in der Unterschwellenvergabe. Mit bis zu 250 000 Euro für Bauleistungen und 100 000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen hat der Freistaat im bayerischen Wirtschaftsförderungsgesetz (BayWiVG) ein klares Signal für mehr Beschleunigung gesetzt. Für öffentliche Auftraggeber könnten sich damit im Löwenanteil ihrer Vergaben erhebliche Erleichterungen ergeben.

Vorteile durch Ausweitung
die Direktvergabe

Besonders die Ausweitung der Direktvergabe bringt in der Praxis große Vorteile: Beschaffungen und Bauprojekte lassen sich schneller starten, kurzfristige Bedarfe flexibler decken. Der Wegfall formeller Verfahren entlastet Vergabestellen, schafft Kapazitäten für komplexere Großprojekte und ermöglicht die gezielte Ansprache mittelständischer und lokaler Unternehmen. Das stärkt regionale Wirtschaftskreisläufe, verkürzt Transportwege und sichert Arbeitsplätze vor Ort.

Kritiker sehen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefährdet. Nach mehr als eineinhalb Jahren Erfahrung ist jedoch Entwarnung angezeigt: Vergabestellen, die Direktvergaben stärker nutzen, berichten durchweg Positives. Gerade beim direkt erteilten Auftrag besteht ein hoher Anreiz, gute Qualität zu fairen Preisen zu liefern – andernfalls droht, künftig nicht mehr angefragt zu werden. Direktvergabe ist damit Leistungs- und Qualitätswettbewerb par excellence.

Umso bedauerlicher ist, dass viele Vergabestellen die Chancen der Erleichterungen noch nicht ausreichend nutzen. Im kommunalen Bereich liegt dies auch daran, dass örtliche Vergaberegelungen häufig nicht an die neuen Wertgrenzen angepasst wurden. Ein Direktauftrag beschleunigt wenig, wenn der Gemeinderat etwa ab 5000 Euro drei Angebote fordert und der Vergabe zustimmen muss.

Vergabestellen nutzen Chancen nicht ausreichend

Zu wenig bekannt ist zudem, dass die Bindung von Fördermaßnahmen an die Einhaltung des Vergaberechts weitgehend gelockert wurde. Vergabefehler führen in der Regel nicht mehr automatisch zur Kürzung oder zum Verlust von Zuwendungen.

Auch der Bund hat mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz für Entlastung gesorgt. § 103 GWB stellt klar, dass Bauaufträge keine strikte getrennte Kostenschätzung von Planungs- und Bauleistungen erfordern; beide können als einheitlicher Bauauftrag gelten, auch bei getrennten Losen. Zugleich bleibt nach § 2 Satz 2 VgV bei losweiser Vergabe für Planungsleistungen die VgV anwendbar.

Besonders relevant: Der EU-Schwellenwert für Bauaufträge liegt derzeit bei 5,4 Millionen Euro, davon können bis zu 20 Prozent ohne EU-Vergabeförmlichkeiten vergeben werden. Durch die Einordnung als Gesamt-Bauauftrag steigt die Berechnungsbasis deutlich; für Planungsleistungen greift eine Bagatellgrenze von bis zu einer Million Euro netto pro Los (§ 3 Abs. 9 VgV). Damit genügt auch weit jenseits der Direktauftragsgrenze die Einholung von drei Angeboten, um dem bayerischen Vergaberecht zu entsprechen (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG).

Auch die weitgehende Gleichstellung der beschränkten Ausschreibung wird kaum genutzt. Dabei könnten schlecht performende Marktteilnehmer wirksam sanktioniert und störungsärmere Bauprozesse gefördert werden.

Alles in allem: Wir haben kein Regelungs-, sondern ein Umsetzungsproblem. Wahrscheinlich liegt es an der Führungskultur. Es braucht weniger Angst vor Fehlern und mehr Mut zu Entscheidungen.
 

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