Beruf & Karriere

Wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, gibt es Kurzarbeitergeld. (Foto: dpa/Kahnert)

19.03.2020

60 Prozent des Nettolohns

Corona und Kurzarbeit: Was gilt jetzt für Arbeitnehmer?

Die Auswirkungen der Corona-Krise bringen zahlreiche Branchen zum Stillstand. Um die Situationen aufzufangen, melden viele Unternehmen Kurzarbeit an. Was für Arbeitnehmer jetzt wichtig ist:

Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Der Bundestag hat dazu kurzfristig ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.

Was bedeutet das für mein Gehalt?
Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, wenn sie Kurzarbeit machen müssen, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Wer also beispielsweise statt wie üblicherweise fünf Tage nur noch vier Tage pro Woche arbeiten würde, bekäme 80 Prozent des Lohns weiter vom Arbeitgeber. Für die übrigen 20 Prozent erhalten Beschäftigte die Kompensationszahlung von der Arbeitsagentur. „Bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 Prozent“, erläutert Schipp. Allerdings sind diese Prozentzahlen dem Fachanwalt zufolge auf die Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung begrenzt. Das sei aber für „Normalverdiener“ eher ohne Bedeutung. Im Extremfall kann die Arbeitszeit auf Null reduziert werden.

Kann der Arbeitgeber mich zwingen, erstmal Urlaub abzubauen?
Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind im Sozialgesetzbuch III genau geregelt. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber demnach anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. „Das bedeutet, dass zunächst auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches „abgefeiert“ werden müssen“, erklärt Schipp. Zudem sei es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind. Urlaub, der schon genehmigt ist, könne vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres wieder gestrichen werden. Zur Frage, in welchem Rahmen Urlaub angeordnet werden kann, gibt es laut Schipp keine eindeutigen Regeln. Seiner Einschätzung nach kann es aber in einer Pandemie-Situation durchaus möglich sein, dass Arbeitnehmer die Hälfte oder zwei Drittel ihres Urlaubsanspruchs erst einmal einsetzen müssen. Dringende betriebliche Gründe stehen dann den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegen.

Kann mein Arbeitgeber auswählen, wen er in Kurzarbeit oder Zwangsurlaub schickt?
„Bei der Auswahl der Arbeitnehmer wird es entscheidend darauf ankommen, in welchen Bereichen der Arbeitsausfall eintritt“, so der Fachanwalt. Wenn dann noch eine Auswahlmöglichkeit für den Arbeitgeber verbleibt, wird die Auswahl nach billigem Ermessen erfolgen müssen. Der Arbeitgeber kann also nicht willkürlich verfahren. In Betrieben mit Betriebsräten unterliegen die Einführung der Kurzarbeit und die Regelung der Einzelheiten zudem der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hier kann der Arbeitgeber also nicht einseitig die Dinge festlegen.

Was gilt für Selbstständige?
Selbstständige können nicht in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, weil sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, erklärt der Fachanwalt. (dpa)

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