Beruf & Karriere

Wer geschickt und schneller als die Kollegen ist, kann nächstes Jahr aus 34 Urlaubstagen 80 freie Tage machen. (Foto: Patrick Pleul, dpa)

21.12.2018

Bis zu 80 freie Tage

Wer Brückentage geschickt einsetzt, kommt mit langen Erholungsphasen durch das Arbeitsjahr – 2019 gibt es reichlich Gelegenheiten

Die gute Nachricht: 34 Urlaubstage reichen in Bayern 2019 für 80 freie Tage. Denn die meisten an ein Datum gebundenen Feiertage liegen arbeitnehmerfreundlich in der Woche. Lediglich der 6. Januar, Heilige Drei Könige, fällt auf einen Sonntag. Das betrifft aber auch nur Beschäftigte in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, wo dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist.

Die wichtigsten Feiertage: Der Tag der Arbeit am 1. Mai fällt 2019 zum Beispiel auf einen Mittwoch. Das bedeutet: Zwei Urlaubstage ergeben insgesamt fünf freie Tage. Noch mehr lohnt sich der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) – ein Donnerstag. Mit einem Urlaubstag gibt’s ein verlängertes Wochenende über insgesamt vier Tage.

Auch die im Kalender wandernden Tage, die nur in einigen Bundesländern gesetzliche Feiertage sind, liegen günstig: Mariä Himmelfahrt (15. August 2019) und der Reformationstag (31. Oktober) fallen auf einen Donnerstag, Allerheiligen (1. November) auf einen Freitag.

Fronleichnam in einigen Bundesländern: Ebenfalls immer donnerstags ist Fronleichnam (20. Juni 2019). Frei haben jedoch nur Angestellte in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Teilen Thüringens und Sachsens.

Feste Größen im Brückentage-Kalender: Ostern und Pfingsten sind Klassiker für viel Urlaub trotz weniger Urlaubstage. Nehmen Beschäftigte die vier Tage vor Karfreitag (19. April 2019) frei, haben sie bis Ostermontag insgesamt zehn freie Tage am Stück. Immer gut für ein verlängertes Wochenende ist auch Christi Himmelfahrt (30. Mai 2019): 40 Tage nach Ostern fällt dieser bundesweite Feiertag verlässlich auf einen Donnerstag. Auch Pfingsten bietet sich dank des freien Pfingstmontags (10. Juni 2019) an, um einen etwas längeren Urlaub einzuplanen.

Weihnachtstage 2019: Besonders gut lassen sich 2019 die Weihnachtstage nutzen. Sie fallen auf einen Mittwoch und Donnerstag. Heiligabend am Dienstag ist zwar ein Arbeitstag. In vielen Firmen müssen Angestellte aber nur einen halben Tag freinehmen. Im Idealfall kommen Beschäftigte rund ums Fest also mit zweieinhalb Urlaubstagen auf neun freie Tage inklusive der Wochenenden.

Und wer zwei Tage mehr investiert, kommt sogar auf insgesamt zwölf freie Tage. Denn der Neujahrstag 2020 fällt auf einen Mittwoch. Eine gute Möglichkeit, um eine Brücke ins neue Jahr zu schlagen.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst: In Belegschaften sind die Brückentage natürlich begehrt. Dass es auch mal Konflikte geben kann, ist klar. Wie ist dann die Rechtslage? Prinzipiell gilt: Der Arbeitgeber muss beantragten Urlaub gewähren und hat zu begründen, wenn er das nicht macht. Oft können aber nicht beliebig viele Mitarbeiter gleichzeitig wegbleiben, weil sonst der Betriebsablauf gestört wird.

Dann muss die Firma eine Entscheidung treffen. Dafür gibt es verschiedene Kriterien, die denkbar sind. „Oft gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, sagt Manuela Beck, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Bei Zwist entscheidet der Arbeitgeber. Gibt es dennoch Zwist, entscheidet der Arbeitgeber. Ein wichtiges Kriterium ist die Frage, welcher Urlaubsanspruch sozial schutzwürdiger ist – diese Umschreibung steht auch im Gesetz. „Das können Kriterien wie schulpflichtige Kinder sein“, sagt Beck. Gleichzeitig müsse auch eine gewisse Ausgewogenheit hergestellt werden, erklärt die Anwältin. Wer zum Beispiel in der Vergangenheit immer Urlaub über Ostern hatte, muss sich eventuell mal hinten anstellen. Ein Tipp der Expertin: Wer bestimmte Gründe für seinen Urlaub hat, sollte diese in seinem Antrag auch angeben. Nur dann kann der Arbeitgeber sie bei der Entscheidung berücksichtigen. (dpa)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Ist das geplante Demokratiefördergesetz sinnvoll?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.