Beruf & Karriere

Bis zu 600 Euro lassen sich fürs Homeoffice absetzen. (Foto: dpa/Gollnow)

26.03.2021

Die Steuervorteile der Krise nutzen

Seit einem Jahr sind Arbeitnehmer*innen besonderen Belastungen ausgesetzt – daher hat der Gesetzgeber im Steuerrecht einige Erleichterungen geschaffen

Corona-Bonus von 1500 Euro noch bis 30. Juni 2021: Um die Belastungen für Arbeitnehmer*innen abzufedern, können Unternehmen ihren Mitarbeiter*innen einen Corona-Bonus bis zu 1500 Euro steuer- und auch sozialversicherungsfrei zahlen. Der Bonus kann bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden „Wichtig ist dabei, dass der Bonus zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt wird. Die Verlängerung der Auszahlungsfrist führt nicht dazu, dass im Jahr 2020 und 2021 jeweils 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden können“, so die Steuerberaterkammer München.

Kinder-Bonus in Höhe von 150 Euro auch in 2021: Wie schon 2020 soll auch im Jahr 2021 wieder ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, von den Familienkassen ausgezahlt werden. Der Kinderbonus ist ein extra Kindergeld. Für beides gelten dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen. Das heißt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass das Finanzamt prüft, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind, oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken sich die Kinderfreibeträge aus.

Kurzarbeitergeld: Wichtig zu wissen: Der Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung. Wer es im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise erhalten hat, muss grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 eine Steuererklärung abgeben. Auch wenn Kurzarbeitergeld steuerfrei bezogen wird, wirkt sich dessen Bezug, wie zum Beispiel auch Eltern- oder Arbeitslosengeld, über den sogenannten Progressionsvorbehalt auf die Höhe des Steuersatzes und damit steuererhöhend aus. Häufig kommt es dadurch zu einer Steuernachzahlung. Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, sollte, wer Lohnersatzleistungen bezieht, falls möglich, Geld für das Finanzamt zurücklegen.

Homeoffice: Wer schon vor Corona regelmäßig von zu Hause gearbeitet hat, wird voraussichtlich über ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer verfügen. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können bis zu 1250 Euro im Jahr für die anteilige Miete, Strom, Heizkosten et cetera steuerlich geltend gemacht werden. Die Beschränkung der Höhe entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Um überhaupt anerkannt zu werden, muss das Arbeitszimmer aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es darf zum Beispiel nicht für normale Wohnzwecke genutzt werden. Ein kombiniertes Arbeits-/Gäste-/Bügelzimmer wird nicht anerkannt.

Für diejenigen, die nicht über ein solches Arbeitszimmer verfügen, ist für die Jahre 2020 und 2021 eine neue Pauschale vorgesehen. Wer also am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeitet, kann für jeden Kalendertag, in dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird, einen Betrag von fünf Euro abziehen, maximal aber 600 Euro im Jahr. Die Pauschale gibt es allerdings nicht zusätzlich, sondern sie wird in die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro eingerechnet. Nur für Arbeitnehmer*innen, die Werbungskosten von mehr als 1000 Euro haben, lohnt es sich also, die Homeoffice-Tage in der Steuererklärung anzugeben. Für einen Arbeitstag können entweder nur die Aufwendungen für den Weg zum Arbeitsplatz, oder Aufwendungen für das Homeoffice angesetzt werden. Für Pendlerinnen und Pendler mit einem Arbeitsweg von 17 Kilometern oder mehr ist die Entfernungspauschale günstiger als die neue Homeoffice-Pauschale.

Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale können Aufwendungen für Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden, die für die Arbeit zu Hause genutzt werden. Das kann zum Beispiel eine neue, bessere Lampe, ein Schreibtisch oder Bürostuhl oder ein zusätzlicher Monitor sein.
(BSTBK)

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