Beruf & Karriere

Viele Betriebe stellen für Mitarbeiter Desinfektionsmittel bereit. (foto: dpa/Berg)

06.03.2020

Gehalt wird in jedem Fall weitergezahlt

Coronavirus: Welche Regeln gelten im Betrieb?

Können Arbeitnehmer aus Angst vor dem Virus von zu Hause aus arbeiten?
Wer Angst hat, sich am Arbeitsplatz oder außerhalb der eigenen vier Wände anzustecken, kann als Arbeitnehmer nicht einfach zuhause bleiben. Das gilt nur für Personen, die tatsächlich arbeitsunfähig sind, erklärt der DGB Rechtsschutz. Wenn im Betrieb aber die Arbeit im Homeoffice ohnehin üblich ist, kann das in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Wo eine solche Möglichkeit bisher nicht besteht, kann man dennoch zu Hause arbeiten, wenn in derselben Stadt oder im selben Landkreis Infektionsfälle aufgetreten sind. Das erklärt Wolfgang Däubler, Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht an der Universität Bremen. Das gelte aber nur dann, wenn die Arbeit zu mindestens 80 Prozent von zu Hause aus erledigt werden kann und Besprechungen per Telefon oder Videokonferenz möglich sind.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter auf Verdacht nach Hause schicken?
Ist ein Arbeitgeber der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig ist, kann er die Person nach Hause schicken, erklärt der DGB Rechtsschutz. Arbeitnehmer zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, sei aber nicht rechtens. Auch kann der Arbeitgeber nicht einfach anordnen, dass ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben und etwa Überstunden abbauen soll. Das ist nur mit der Einwilligung des Mitarbeiters möglich. Bestehen Regeln zur Arbeit im Homeoffice, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im Rahmen der getroffenen Abmachungen ins Homeoffice schicken, und sie von dort aus arbeiten lassen.

Bekommen Arbeitnehmer weiter Geld, wenn der Betrieb schließt?
Schließt ein Betrieb aus eigener Entscheidung heraus, muss der Arbeitgeber auch das Entgelt für seine Mitarbeiter weiterzahlen. Gleiches gilt, wenn eine Behörde ein Unternehmen schließt. Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können, heißt es beim DGB Rechtsschutz.

Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitstellen?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich sind, heißt es beim DGB Rechtsschutz. Zu den erforderlichen Maßnahmen hierfür kann es auch zählen, dass der Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitstellt. Welche Schritte ein Betrieb unternehmen sollte, hänge aber immer von den Faktoren dort ab – zum Beispiel, ob die Mitarbeitenden Kundenkontakt haben oder nicht.

Wie sieht es mit weiteren Maßnahmen aus?
Arbeitgeber sind in der Pflicht, ihre Mitarbeiter über Risiken und Möglichkeiten aufzuklären. Dazu gehört es dann beispielsweise, Informationen zur Husten- und Nies-etikette bereitzustellen und Regeln für den Umgang miteinander festzulegen, wie die IHK für München und Oberbayern erklärt. Atemschutzmasken, Handschuhe oder sonstige Schutzausrüstung könne ebenfalls unter Umständen zu zumutbaren Maßnahmen gehören – das hängt aber vom Betrieb ab.

Wie muss der Arbeitgeber reagieren, wenn ein Fall im Betrieb auftritt?
Zeigt ein Mitarbeiter Symptome von Covid-19, ist das zuständige Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner für Betriebe, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag erklärt. Das Gesundheitsamt ist dann für den Meldeweg zuständig und prüft, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem informiert die Behörde, wie sich Arbeitgeber weiter zu verhalten haben. Hat ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entsprechende Symptome, sollten Arbeitgeber ihn nach Hause oder zum Arzt schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Coronavirus handelt, empfiehlt die IHK für München und Oberbayern.

Bekommen Arbeitnehmer in Quarantäne weiter ihr Gehalt?
Wer krank ist und zuhause bleiben muss, bekommt weiterhin sein Gehalt gezahlt – auch bei Covid-19 gelten die gleichen Regeln wie sonst im Krankheitsfall. Wer dagegen nicht krank ist, aber trotzdem einer Quarantäne-Anordnung unterliegt, hat laut Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die Entschädigungsleistung hat der Arbeitgeber zu zahlen, der sie sich von der Behörde erstatten lassen kann. Betriebe müssen diese Entschädigung laut Informationen der IHK für München und Oberbayern binnen drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen.

Wie sehen die Regeln zu Dienstreisen aus?
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen anzutreten. Angst, sich anzustecken, ist laut DGB Rechtsschutz noch kein Grund, eine Dienstreise zu verweigern. Gibt es jedoch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts, müssen Arbeitnehmer nicht aus dienstlichen Gründen in das entsprechende Land reisen. Für China dürfte aufgrund der geltenden Reisewarnungen und weitreichenden Einschränkungen eine Anordnung zur Dienstreise wohl nicht mehr billigem Ermessen entsprechen, erklärt die IHK für München und Oberbayern in ihrem Ratgeber.

Für Länder wie Italien sei jeweils der Einzelfall zu betrachten. Eine Dienstreise in abgeriegelte Gebiete sei sinnlos, weshalb Arbeitnehmer sich hier verweigern können, heißt es beim Bund-Verlag. Für andere Regionen in Italien ist auch die Dringlichkeit des einzelnen Auftrags ein entscheidender Faktor, erklärt die IHK für München und Oberbayern – ebenso wie die gesundheitliche Gefährdung für den Mitarbeiter. Grundsätzlich sei es ratsam, sich mit den jeweiligen Mitarbeitern abzusprechen und eine Lösung zu finden, die für alle verträglich ist. (dpa)

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