Kommunales

Ein abgemeldeter VW Golf steht auf einem Parkplatz vor einer Garage. Irgendwann muss er aber definitiv dort weg. (Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich)

27.08.2020

Urteil: Schrottautos dürfen nicht endlos auf Privatbesitz gelagert werden

Nach einer gewissen Zeit hat das Ordnungsamt das Recht, die Entsorgung der Fahrzeuge als Abfall zu fordern

Dieses Urteil dürfte Pilotcharakter haben für andere kommunale Ordnungsämter in Deutschland: Das Verwaltungsgericht Cottbus (Bundesland Brandenburg) hat den Antrag eines Grundstückseigentümers zurückgewiesen, der auf seinem Grundstück mehrere Schrottautos aufbewahrt. Das zuständige Ordnungsamt hatte gefordert, den Pkw zu entsorgen. Der Mann beantragte daraufhin vor Gericht eine aufschiebende Wirkung der behördlichen Anordnung. Das lehnten die Richter ab (Az.: 3 L 140/20).

Dias Cottbuser Ordnungsamt hatte die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer auf Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Abs. 1 Altfahrzeug-Verordnung gestützt. Die besagt, dass jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Grund: Altfahrzeuge stellen Abfall im Sinne des Paragraphen 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar.

Keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt

Der Grundstückseigentümer hatte dagegen arguemntiert, bei den auf seinem Grundstück abgelagerten Autos handele es sich nicht um Altfahrzeuge. Zwar seien die schon seit 2015 auf dem Grundstück abgestellten Pkw abgemeldet. Er beabsichtige jedoch, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder für den Straßenverkehr zuzulassen, zu verkaufen oder anderweitig zu verwenden.

Das Verwaltungsgericht kam jedoch zur Überzeugung, dass "nach objektiver Verkehrsanschauung", die ein Korrektiv zu den Angaben des Abfallbesitzers darstellt, es nicht zu erwarten sei, dass die Altfahrzeuge jemals wieder einem neuen Verwendungszweck zugeführt werden. Grund: Die Fahrzeuge waren zum Zeitpunkt der Entscheidung seit fünf Jahren auf dem Grundstück gelagert, stark verwittert, teilweise beschädigt und sogar im Boden eingesunken.

Obendrein habe der Mann gegenüber dem Ordnungsamt auch keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Weiterverwendung der Fahrzeuge machen können. Die "vage Absicht" allein reiche nicht aus. (BSZ)

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