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Umsatzsteuerpflichtig oder nicht? Beim ADAC sind noch einige Fragen offen. Diese allerdings müsste ein Gericht klären, sagt das Justizministerium. (Foto: dpa)

25.04.2014

Ideelle oder wirtschaftliche Ziele?

Schriftliche Anfrage der SPD: Ob der ADAC ausreichend Steuern gezahlt hat, hängt in erster Linie von der Definition des Vereinsstatus ab

Spätestens seitdem bekannt wurde, dass der ADAC in Bayern aufgrund einer Vereinbarung mit den Finanzbehörden nur auf zehn Prozent des Basistarifs seiner Mitgliedsgebühr Umsatzsteuer bezahlt, hat der Skandal die Landespolitik erreicht. „Offensichtlich hat der ADAC beziehungsweise ein Teil seiner Vereinsführung die in der eigenen Satzung formulierten Ziele und Grundsätze verletzt“, schreibt Florian von Brunn (SPD) in einer schriftlichen Anfrage an die Staatsregierung.
Der Automobilclub verweist hingegen auf die abgeführten 11,3 Millionen Euro im Jahr 2013, obwohl er als so genannter Idealverein (siehe Infokasten) von der Umsatzsteuer befreit sei. Von Brunns Parteikollege Peter Paul Gantzer wollte deswegen in einer weiteren Anfrage von der Staatsregierung wissen, ob dies zutreffend ist, und welchem Steuersatz die Tochtergesellschaften unterliegen.
Das Justizministerium schreibt in seiner Antwort, konkrete Angaben seien wegen der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht zulässig. Grundsätzlich ließe sich aber sagen, dass Vereine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, wenn sie selbstständig und nachhaltig Leistungen zur Erzielung von Einnahmen ausführen. „Erhebt ein Verein dagegen zur Erfüllung seiner den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden Gemeinschaftszwecke echte Mitgliedsbeiträge, liegt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts und damit kein steuerbarer Umsatz vor.“

Mit Hubschraubern Fußballfelder trocknen

Tochtergesellschaften unterliegen laut Ministerium der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht, sofern es sich um Kapitalgesellschaften handelt. Wenn diese unternehmerisch tätig sind, müssten sie ebenfalls Umsatzsteuer zahlen.
Obwohl der ADAC nach Angaben des Abgeordneten von Brunn Rettungshubschrauber zur Trocknung von Fußballfeldern eingesetzt, den Automobilpreis „Gelber Engel“ manipuliert und möglicherweise ohne zwingenden Grund neue Autobatterien gegen Provision verkauft habe, sieht das Ressort von Minister Winfried Bausback (CSU) keinen Handlungsbedarf. Wenn Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet werde, könne dies strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen in Form einer Schadensersatzhaftung des Vereinsvorstands haben. „Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens liegt aber nach Bundesrecht beim Verein und dessen Organ“, unterstreicht ein Fachsprecher. Eine darüber hinausgehende staatliche Aufsicht sei wegen des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit nicht möglich. Ein Vereinsverbot käme nur in Betracht, wenn gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen werde.
Eine Bewertung, warum der ADAC trotz seiner Definition eines Idealvereins vorrangig wirtschaftlich tätig ist, möchte das Justizministerium nicht abgeben. Es sei zwar zutreffend, dass ein eingetragener Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein darf. Allerdings würde ein nichtwirtschaftlicher Verein nach aktueller Rechtsprechung auch dann vorliegen, „wenn der Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideellen Zielsetzung lediglich Nebenzweck ist. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im Fall des ADAC vorliegen oder nicht, obliegt allein den damit befassten unabhängigen Gerichten.“ Sollten Idealvereine, wie von Gantzer befürchtet, eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten und diese auf Tochtergesellschaften ausgliedern, könnte das Registergericht die Eintragung im Vereinsregister löschen. In der Praxis werde eine Ausgliederung allerdings generell nicht als eine wirtschaftliche Ausrichtung des Vereins gewertet: „Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“, so das Justizministerium, „ist dies in der Regel nicht der Fall.“ (David Lohmann)
Info: Idealverein
Das Bundesjustizministerium definiert einen Idealverein – die häufigste und typische Form eines Vereins – als einen Zusammenschluss mehrerer Personen unter einem Vereinsnamen, der freiwillig ist. Zudem muss er einen Vorstand haben, auf eine gewisse Dauer angelegt worden sein, einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck verfolgen sowie als Vereinigung unabhängig von seinem Wechsel der Mitglieder bestehen und damit körperschaftlich organisiert sein. Ein solcher Idealverein ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet, weshalb er ebenso nichtwirtschaftlicher Verein genannt wird.
Die möglichen ideellen Zwecke sind vielfältig: Dazu gehören Vereinigungen zur Förderung des Sports, der Kultur, Natur und Umwelt oder karitativer Zwecke. Allerdings können auch Idealvereine wirtschaftlich tätig sein, wenn diese Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck eindeutig untergeordnet ist.
Die Anerkennung eines Idealvereins ist bundeseinheitlich geregelt. Ob ein Verein die Voraussetzungen erfüllt, wird vor der Eintragung ins Vereinsregister geprüft.
Laut bayerischem Justizministerium gibt es in diesem Bereich keine Verwaltungsvorschriften der Justizverwaltung, weil die Prüfung dem Rechtspfleger obliegt. Bei einem Beschwerdeverfahren könne allerdings auch nach der Eintragung noch von Amts wegen die Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies geschieht im Fall des ADAC derzeit durch die Richter des Amtsgerichts München. (loh)

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