Politik

27.01.2022

Paragraf 219a: Soll das Werbeverbot für Abtreibungen aufgehoben werden?

Laut des Gesetzentwurfes von Bundesjustizminister Buschmann (FDP) soll es künftig möglich sein, dass Ärzt*innen auf ihren Internetseiten sachlich über Schwangerschaftsabbrüche aufklären können. "Einen wichtigen Schritt" nennt das der FDP-Landtagsabgeordnete Dominik Spitzer. Jan Schiffers, der für die AfD im Landtag sitzt, befürchtet, dass das eigentliche Ziel die Abschaffung des Paragrafen 218 sei

JA

Dominik Spitzer, gesundheitspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag

Keine Frau macht sich die Entscheidung für oder gegen die Austragung eines ungewollten Kindes leicht. Ganz im Gegenteil. Die Abschaffung des Paragrafen 219a ist daher ein wichtiger Schritt für schwangere Frauen in einer schwierigen und psychisch belastenden Notsituation. Die betroffenen Frauen können sich endlich bei vertrauten Ärztinnen und Ärzten informieren. Sie müssen nicht länger im Internet auf oftmals unqualifizierten Seiten nach Auskünften suchen – stets in der Hoffnung, diese seien auch nur halbwegs seriös.

Ohnehin kann von einem Werbeverbot für Abtreibungen keine Rede sein. Auch in Zukunft darf keine Arztpraxis für einen Schwangerschaftsabbruch die Werbetrommel rühren. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 250 000 Euro. Ärzte dürfen aber endlich straffrei auf ihrer Webseite darüber informieren, welche Methoden an Schwangerschaftsabbrüchen sie anbieten und welche Risiken dabei zu bedenken sind. Medizinern verschafft die Abschaffung des Paragrafen 219a also notwendige Rechtssicherheit, den betroffenen Frauen verlässliche und leicht zugängliche Expertise aus erster Hand.

Dies ist vor allem in ländlichen Gegenden, wo häufig nur wenige Ärzte Schwangerschaftsabbrüche durchführen, wichtig. Wir machen uns als FDP-Fraktion daher auch für eine flächendeckende Versorgung mit Beratungsstellen und Einrichtungen, die einen Abbruch vornehmen, stark. Ein fehlender Termin darf nicht dazu führen, dass die knappe Zwölf-Wochen-Frist für einen Schwangerschaftsabbruch verstreicht. Die betroffenen Frauen müssen ihren Beratungstermin innerhalb von einer Woche erhalten. Wir dürfen sie in dieser vielleicht schwersten Stunde ihres Lebens keine Minute länger alleinlassen als notwendig.
Der Paragraf 219a stammt aus dem Jahr 1933, als Abtreibungen bei Strafe noch verboten waren. Es ist daher längst überfällig, dass er abgeschafft wird und sich die Rechtsprechung der gesellschaftlichen Realität anpasst.


NEIN

Jan Schiffers, kinder- und jugendpolitischer Sprecher der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag

Eine Streichung des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches ist bereits deshalb nicht angezeigt, da das behauptete Informationsdefizit, dass die Befürworter einer Abschaffung gerne zur Begründung anführen, schlichtweg nicht besteht. Die Bundesärztekammer stellt eine ständig aktualisierte Liste aller Angebote online zur Verfügung. Den sachlichen Hinweis, dass Abtreibungen vorgenommen werden, kann auch nach derzeitiger Rechtslage jede Arztpraxis auf ihrer Webseite anbringen.

Dies dürfte den Befürwortern der Abschaffung des Paragraf 219a auch bekannt sein. Es geht den Befürwortern – zumindest den treibenden Kräften unter ihnen – letztlich um etwas anderes, nämlich die Abschaffung des Paragraf 218. Und damit um einen echten Tabubruch. Wir erleben hier die übliche Salamitaktik, die bei sensiblen Themen gerne angewendet wird.

Die gesetzlichen Regelungen im Strafgesetzbuch in den Pargrafen 218 ff. sind ein zusammenhängender Komplex, der nur insgesamt betrachtet werden kann. Zudem beruhen diese Regelungen auf einem Kompromiss, der seit langer Zeit Bestand hat.

Das Grundgesetz schützt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Leben und die Würde des ungeborenen Menschen. Und diese grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes, die durch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt wurde, findet auch in Paragraf 219a ihren Niederschlag.

Gegen die Abschaffung des Werbeverbots spricht zudem, dass Abtreibungen eben keine normalen Dienst- oder Werkleistungen sind wie etwa eine Zahnreinigung oder eine Schönheits-OP. Bei jeder „erfolgreichen“ Abtreibung stirbt ein Mensch. Dies ist unter den Voraussetzungen der Pargrafen 218 ff. straffrei – eine Kompromisslösung, die seit Langem Bestand hat. Die grundlegende Wertentscheidung unserer Verfassung verbietet es aber, für diesen Eingriff wie für eine gewöhnliche Dienstleistung Werbung zu betreiben.

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