In fast jeder fünften Familie in Deutschland leben die Eltern getrennt. In der Regel teilen sie sich dann das Sorgerecht. Das heißt, sie treffen gemeinsam Entscheidungen rund um Erziehung, Gesundheit, Schule, Finanzen und Unterbringung ihres Kindes. Bei der Trennung unverheirateter Paare liegt das Sorgerecht normalerweise bei der Mutter, falls vorher kein gemeinsames Sorgerecht beantragt wurde. Der Vater kann das aber auch noch nach der Trennung beantragen.
Davon unabhängig ist das Umgangsrecht, also wie viel Zeit das Kind jeweils mit und bei einem Elternteil verbringt. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich das Recht und die Pflicht auf Umgang beider Eltern mit dem Kind vor.
Doch wie die Eltern diesen Umgang regeln, das ist nicht gesetzlich festgelegt. Das müssen die Ex-Partner untereinander klären. Oft werden bei diesen Umgangsregelungen, etwa jede zweite Woche oder jedes Wochenende beim anderen Elternteil, aber eigene Vereinbarungen für Feiertage vergessen. Und das wird dann zum Streitpunkt.
Je nachdem, wie die Feiertage fallen, könnte nämlich ein Elternteil zum Beispiel an den Weihnachtsfeiertagen komplett leer ausgehen. Häufig wird dieses Problem dann aber erst kurz vor so einem Fest thematisiert – was dazu führen kann, dass sich mindestens einer der Ex-Partner querstellt.
„Aus der Praxis der Jugendämter ist bekannt, dass gerade rund um Weihnachten und andere bedeutende Feiertage vermehrt Anfragen von getrennten Eltern eingehen, die Unterstützung bei der Regelung des Umgangs suchen“, erklärt Andreas Porsch vom Zentrum Bayern Familie und Soziales. Das jeweilige Jugendamt bietet in solchen Fällen kostenlose Beratung und Vermittlungsgespräche an. „Ziel ist es, gemeinsam mit den Eltern eine für das Kind tragfähige Lösung zu finden, bei der die Bedürfnisse des Kindes im Mittelpunkt stehen“, sagt Porsch. Letztlich sollten die Eltern dazu befähigt werden, selbst eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Erst mal ans Jugendamt wenden
Sich erst einmal an das Jugendamt zu wenden, dazu rät auch die Fachanwältin Franziska Hasselbach – für den Fall, dass man auf privater Ebene einfach zu keiner Lösung kommt. Das Jugendamt könne auch dabei helfen, die Umgangsregelungen inklusive einer Vereinbarung für Feiertage und die Ferien zu formulieren. „Denn es gibt darüber immer wieder Streit.“ An diese sogenannte Elternvereinbarung müssten sich dann auch beide Ex-Partner halten.
Doch auch das Jugendamt kann nicht jeden Konflikt lösen. Der nächste Schritt wäre die Einschaltung einer Anwaltskanzlei, die versuchen würde, die Forderung außergerichtlich durchzusetzen. Als letzte Instanz bliebe dann nur noch das Gericht.
Und so mancher Streit um das Umgangsrecht landet tatsächlich beim Familiengericht. Wie oft es dabei um die Feiertage geht, darüber gibt es keine Statistik. Klar ist nur: Bundesweit gab es im Jahr 2024 rund 53 000 Verfahren zum Umgangsrecht, in Bayern waren es knapp 7900. Das Familiengericht kann seine Entscheidung zum Umgang in einem sogenannten Titel festhalten, der dann auch vollstreckbar wäre –- sollte sich eine der Parteien nicht daran halten.
Der erste Feiertag beim einen, der zweite beim anderen
Ein auch in der Rechtsprechung mittlerweile gängiges Modell für mehrtägige Feste wie Weihnachten ist, dass Kinder den ersten Feiertag beim betreuenden Elternteil verbringen und am zweiten Feiertag den anderen Elternteil besuchen. Laut der Deutschen Liga für das Kind, einem Verband, der sich für das Kindeswohl einsetzt, habe sich diese Regelung „gerade bei älteren Kindern als unpraktisch erwiesen“. Sinnvoller wäre es, dass Kinder in dem einen Jahr mit dem einen Elternteil feiern und im nächsten Jahr mit dem anderen. So gibt es auch weniger Stress beim Hin- und Herfahren, was gerade bei weiteren Entfernungen zwischen den Haushalten eine Rolle spielt.
Ferien werden in der Regel zur Hälfte geteilt, was aber auch nicht immer möglich ist. Wenn einer der beiden Partner in Vollzeit arbeitet, wird der sich schwertun, jederzeit die Betreuung zu gewährleisten. Der Maßstab des Gerichts sei immer, „welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht“, erklärt eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums. Damit das gewährleistet ist, sind auch die Jugendämter an jedem Verfahren beteiligt.
Im Justizministerium hatte man 2024 eine Reform des Kindschaftsrechts angestoßen, die aber mit dem Scheitern der Ampel-Regierung auf Eis gelegt wurde. Im Herbst stimmte das Bundeskabinett nun für einen Gesetzentwurf, der unter anderem leiblichen Vätern mehr Rechte einräumen soll.
Wer an Feiertagen und Ferien wann und wie Umgang mit seinen Kindern hat, wird aber auch im neuen Gesetz nicht konkret geregelt sein. Dafür gibt es auch zu viele unterschiedliche Formen und Umfänge des jeweiligen Umgangsrechts: vom gelegentlichen Verbringen einiger gemeinsamer Stunden mit dem Kind bis zu einer Betreuung, bei der jeder Elternteil genau die Hälfte übernimmt.
„Für die Familien können auch andere Feiertage als die bundeseinheitlich festgelegten Tage wichtig sein. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass manche Elternteile über die Feiertage arbeiten müssen“, heißt es aus dem Bundesjustizministerium. Also müssen das die Eltern weiterhin untereinander regeln. Am besten schon weit vor einem Fest – und ohne Streit vor Gericht. (Thorsten Stark)
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