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Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

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Gerade in diesen Tagen, zum 30. Jahrestag der Wiedervereinigung, ist viel über den Zustand unserer Demokratie gesprochen worden. Und der Zustand unserer Demokratie ist besser, als manche glauben machen wollen. Partizipation an politischen Prozessen und Entscheidungen ist für mich dabei ein ganz wesentlicher Grundpfeiler unserer Demokratie. Wie aber sollen Menschen, die seit vielen Jahren in Deutschland leben, die sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden engagieren oder sich sonst aktiv um den gesellschaftlichen Zusammenhalt bemühen, sich als vollwertige Mitglieder unserer Gesellschaft fühlen, wenn wir ihnen gleichzeitig verweigern, bei elementaren Themen, die sie direkt in ihrem alltäglichen Leben betreffen, mitzuentscheiden? Das gilt bereits für die Ebene der Bürgerentscheide und natürlich erst recht für Wahlen zum Stadtrat oder für die Wahl der Oberbürgermeisterin, des Oberbürgermeisters.
Ein solches Wahlrecht wäre verfassungswidrig. In Deutschland darf nur wählen, wer Deutscher/ Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist. Wahlrecht und Staatsangehörigkeit gehören grundsätzlich zusammen. Gemäß Artikel 28 Grundgesetz gilt dies auch für Länder und Kommunen. Das betrifft sowohl die Teilnahme an Bundes- und Landtagswahlen als auch Volksentscheide oder Volksbegehren mit einer Ausnahme: Seit der Einführung der Unionsbürgerschaft im Vertrag von Maastricht haben EU-Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedsland leben, das Recht, dort an Wahlen auf kommunaler Ebene teilzunehmen. Dass sich EU-Bürger in allen EU-Ländern passiv und aktiv beteiligen können, zeigt die besondere Bedeutung der gemeinsamen Europäischen Union. Derzeit gibt es rund 14 Millionen Menschen in der EU, die dieses Recht in Anspruch nehmen können.
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