Politik

Zwei AfD-Landtagsabgeordnete sind aktuell im Visier des Verfassungsschutzes. (Foto: dpa/CHROMORANGE/Michael Bihlmayer)

30.05.2025

AfD-Abgeordnete im Visier: Was der Geheimdienst darf – und was nicht

Zwei AfD-Abgeordnete werden derzeit vom Verfassungsschutz beobachtet: Was bedeutet das konkret?

Wenn Abgeordnete vom Verfassungsschutz beobachtet werden, ist das etwas Außergewöhnliches. Die rechtlichen Hürden dafür sind sehr hoch. Grundvoraussetzung für eine Beobachtung ist, dass ein Abgeordneter sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv bekämpft. Die bayerischen Verfassungsschützer sehen das derzeit bei den AfD-Abgeordneten Franz Schmid und Rene Dierkes für erfüllt an. Hauptgrund sind deren offenbar enge Verbindungen zu rechtsextremistischen verfassungsfeindlichen Organisationen.

Die Beobachtung erlaubt dem Verfassungsschutz den Einsatz „nachrichtendienstlicher Mittel“, also Observationen, das Abhören von Gesprächen, den Einsatz verdeckter Ermittler und von V-Leuten, aber auch – nach richterlicher Anordnung – die Wohnraum-, Telekommunikations- und IT-Überwachung. Soweit dies wegen der Verschlüsselung von Messenger-Diensten technisch überhaupt möglich ist. Ausgenommen sind der „Kernbereich der privaten Lebensführung“, sowie Gespräche mit Geistlichen, Rechtsanwälten und Abgeordneten. Nicht automatisch geschützt sind Gespräche mit anderen Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten oder Journalisten. Äußerungen in Landtagssitzungen oder -gremien dürfen dagegen nicht verwertet werden.

Der Verfassungsschutz leitet die Ergebnisse der Beobachtung an das Innenministerium weiter, das wiederum das Parlamentarische Kontrollgremium im Landtag unterrichtet. Sollte sich der Verdacht auf verfassungsfeindliche Aktivitäten erhärten, stünde für die Abgeordneten der auf maximal fünf Jahre befristete Entzug von Grundrechten im Raum. Einschneidendste Konsequenz wäre die Aberkennung des passiven Wahlrechts und damit der Verlust des Mandats. Beantragen müsste das die Staatsregierung beim Bundesverfassungsgericht. In Deutschland gab es erst vier solche Verfahren, die allesamt scheiterten. (Jürgen Umlauft)
 

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