Unser Bayern

Ist das ein Theater! Der Scharfrichter (mit Schwert) hat zwei zänkische Frauen in eine Doppelhalsgeige gesteckt. Daneben muss ein Schuljunge auf einem Schandesel reiten. (Foto: Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T.)

21.11.2014

Auf der Sau durchs Dorf

Fürs arme Volk hatte sich die Gerichtsbarkeit viele Formen der Ehrenstrafen ausgedacht

Ingolstadt im Jahre des Herrn 1607: Paulus Gartzweiler, ein angesehener Juraprofessor und Reichshofrat, traute seinen Augen nicht, als er eines Morgens sein Haus verließ. Direkt vor seiner Haustür lag der Lasterstein des Ingolstädter Prangers. Ein übler Studentenscherz,der nicht ohne Folgen bleiben sollte. Nachdem der Täter in Wemding gefasst wurde, schmiedete man ihn auf einen Wagen und brachte ihn nach Ingolstadt vor den Oberrichter. Heute mag man das als harmlosen Streich abtun – damals hatte man wenig Verständnis für diese Art von Scherz und ging rigide dagegen vor. Zwar ist die Ehre, verstanden als innere Würde eines Menschen, auch in unserer Zeit ein hohes Gut und deren Verletzung strafbar – sie hat jedoch eine andere Bedeutung als seinerzeit. In den sich im Mittelalter herausbildenden Ständegesellschaften avancierte die Ehre zur zentralen sozialen Kategorie. Sie betraf, juristisch gesehen, die ganze Person. Der Einzelne wurde noch nicht als Individuum einerseits und abstrakte Person andererseits begriffen, die jeweils verschiedene Rollen ausfüllen und mit unterschiedlichen Moralkriterien beurteilt werden konnte. Der Mensch war eine Rolle, zum Beispiel ein ehrbarer Handwerker. Wurde sein soziales Ansehen geändert, bedeutete dies seine eigene Veränderung, er wurde sprichwörtlich ein anderer. Weil die Ehre eine so hohe gesellschaftliche Bedeutung hatte, waren obrigkeitliche Sanktionen, die auf eine Reduzierung bzw. Auslöschung der Ehre und damit auf die Identitätsänderung des Betroffenen gerichtet waren, äußerst wirkungsvolle Instrumentarien. Dies umso mehr, als die Gemeinschaften seinerzeit klein und überschaubarwaren und damit der Einzelne nicht in einer anonymen Masse unterging; auch Ortswechsel waren nicht einfach möglich. So bildeten sich – vor allem in der städtischen Strafpraxis des Mittelalters – eigenständige Ehrenstrafen heraus. Man war dabei erfindungsreich. Das Panoptikum der Ehrenstrafen reichte von eher leichten Schandstrafen der Niedergerichtsbarkeit bis zu kapitalen Ehrenstrafen der Hochgerichtsbarkeit. Einen festen Katalog gab es jedoch nicht. Die Ehrenstrafen variierten von Ort zu Ort und Zeit zu Zeit, konnten kombiniert und abgewandelt werden. Es gab kaum ein Delikt, für das nicht eine Ehrenstrafe denkbar war. Besonders häufig wurde sie verhängt bei Gotteslästerungen, sexuellen Verfehlungen, Beleidigungen, Diebstahl und Fälschungen. Ehrenstrafen konnten im Grunde jeden ereilen, der sich einer entsprechenden Übertretung oder Straftat schuldig gemacht hatte. Tatsächlich trafen sie jedoch vorrangig das einfache Volk und Fremde. Adelige, geistliche und weltliche Würdenträger blieben von ihnen oftmals verschont: Ehrenstrafen konnten nämlich durch Zahlung eines Geldbetrags „abgelöst" werden. So trafen Ehren strafen vorallem arme Personen und solche mit ohnehin schon minderer Ehre. Gleichwohl konnten auch diese über sogenannte Fürbitten, also Gnadenersuche ihrer Familien, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen, noch auf eine Strafmilderung oder gar einen Straferlass hoffen. Bei Ehrenstrafen vollzog letztlich die Gemeinschaft die Bestrafung durch ihre Verspottung des Verurteilten.Deshalb fand die Vollstreckung öffentlich statt. Sie war oft volksfestartiger Natur und stärkte durch ihren Unterhaltungswert die Gemeinschaft . Um eine breite Öffentlichkeit zu erreichen, standen die Geräte zum Vollzug der Ehrenstrafen meist an exponierter Stelle. So befand sich der uns heute noch über Begriffe wie „anprangern" geläufige Pranger regelmäßig am Rathaus (etwa in München seit 1637 und Rothenburg ob der Tauber seit 1572), auf dem Marktplatz oder vor der Kirche. Die zentrale Lage des Prangers ist neben der Öffentlichkeitswirkung auch mit dessen Bedeutung für die Stadt und ihre Bürger zu erklären. Der Pranger verkörperte neben der Hinrichtungsstätte die Hochgerichtsbarkeit, ein besonderes und von Stadt und Bürgern teilweise erbittert verteidigtes Privileg.Fielen an einem Ort die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit zusammen, finden sich nicht selten neben dem Pranger noch separate Schandpfähle zum Vollzug von Ehrenstrafen für leichtere Vergehen. Wie häufig Ehrenstrafen ausgesprochen wurden und wie sie im Einzelfall ausgestaltet waren, ist schwer feststellbar. Zwar sind die maßgeblichen Gesetze und mit ihnen die Tatbestände und Strafen überliefert. So sah das Strafgesetzbuch von1532 („Carolina") in großem Umfang Ehrenstrafen vor. Art. 158 der Carolina bestimmte zum Beispiel die Strafe des Prangerstehens, Ruten streichens (Züchtigung) und Landverweises, mit dem schon ein leichter offener Diebstahl (im Wert von unter fünf Gulden) geahndet werden konnte... (Markus Hirte) Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der November-Ausgabe von Unser Bayern (BSZ Nr. 47 vom 21. November) Abbildungen:
Typische Utensilien bei Schandstrafen: eine Schandmaske mit Narrenkraut und eine Halsgeige. (Fotos: Kriminalmusuem Rothenburg o.d.T.)

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