Wirtschaft

Zusatzkosten für selbst ausgedruckte Gutscheine sind laut Gericht unzulässig. (Foto: dpa/Silas Stein)

15.04.2026

Gericht stoppt Zusatzgebühren für Print@Home-Gutscheine

1,90 Euro extra fürs Selbstausdrucken von Gutscheinen oder Tickets? Warum das Oberlandesgericht Bamberg diese „Systemgebühr“ eines Unternehmens für Online-Käufe nun gestoppt hat

Beim Onlinekauf von Eintrittskarten oder Gutscheinen zum Ausdrucken („Print@Home“) dürfen nicht pauschal zusätzliche Kosten anfallen.

Der Anbieter ist etwa nicht berechtigt, über den eigentlichen Ticket- oder Gutscheinpreis hinaus einfach eine sogenannte Systemgebühr in Rechnung zu stellen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az.: 3 UKl 4/25 e).

Gericht kippt pauschale Zusatzkosten

In dem Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Betreiber einer Therme in Bayern geklagt. Der Grund: Wurde auf der Website der Therme ein Gutschein im Wert von weniger als 150 Euro in den Warenkorb gelegt, erhöhte sich der Preis für den Gutschein im Warenkorb um 1,90 Euro, was als Systemgebühr bezeichnet wurde.

Diese Extra-Gebühr kassierten die Richter aber als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, nicht rechtens und wettbewerbswidrig.

Interne Kosten dürfen nicht weitergegeben werden

Die Gründe: Der Betreiber der Therme hatte auf seiner Angebotsseite weder über eine anfallende Systemgebühr informiert, noch ließ sich die voreingestellte Versandart „Print@Home“ abwählen.

Außerdem stellte die Kammer fest, dass mit der „Systemgebühr“ keine zusätzliche Leistung gegenüber dem Kunden erbracht werde, sondern damit lediglich „interne IT- und Verwaltungskosten der Beklagten gedeckt“ würden, die nicht auf den Käufer abwälzbar seien. Die vertraglich geschuldete Übermittlung des erworbenen Gutscheins müsse unentgeltlich erfolgen (§ 448 BGB). (dpa)

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