Wirtschaft

Biomassekraftwerke: Das dort eingesetzte Holz fällt nicht unter die EU-Entwaldungsverordnung. (Foto: picture alliance/Weingartner-Foto/picturedesk.com)

06.03.2026

Holzenergie im Regelungsdschungel

Wegen gesetzlicher Verschärfungen gibt es einen erhöhten Zertifizierungsbedarf

Nicht erst seit diesem Jahr steht die Holzenergie vor einer Vielzahl rechtlicher und regulatorischer Anforderungen sowie Umsetzungspflichten. Insbesondere das Thema Nachhaltigkeit steht im Fokus der Gesetzgebung und der allgemeinen Öffentlichkeit. 

Der zentrale Baustein der Nachhaltigkeitsanforderungen ist die im November 2023 verabschiedete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). In diesem Rahmen mussten auch die freiwilligen Zertifizierungssysteme, wie SURE, ihre Systemgrundsätze bis zum 21. Juli 2025 an die RED III-Anforderungen anpassen. Es gelten unter anderem neue Förderbedingungen für Neuanlagen. Nachhaltigkeits- und Treibhausgaskriterien würden künftig bereits ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt gelten. Neben der verpflichtenden Einhaltung der Treibhausgas-Minderungsziele von 70 bis 80 Prozent, abhängig von Alter und Größe der Anlage, müssten Betreiber belastbare Nachweise und Zertifizierungen vorlegen. Ein unabhängiges Audit prüfe zusätzlich die Systemintegrität. Für kleinere Anlagen bis 20 Megawatt seien vereinfachte Prüfverfahren möglich.

„Mit der neuen Bundesregierung weht ein anderer Wind Richtung Holz. Die Ausgangssituation hat sich gebessert. RED III, dass bis Mai dieses Jahres umgesetzt werden sollte, ist durch die vorgezogenen Wahlen noch nicht umgesetzt. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) zugestimmt“, eröffnete Julia Möbus Geschäftsführerin vom Deutschen Säge- und Holzindustrie Bundesverband (DeSH) aus der Metropolregion Berlin/Brandenburg das 7. BBE/DeSH-Fachseminar „Die Nachhaltigkeit der Holzenergie - Gegenwärtige, rechtliche Anforderungen und politische Herausforderungen“. 

„Am 20. Mai dieses Jahres die RED III-Konformität offiziell von der EU bestätigt worden. Die Umstellung der aktualisierten SURE-Systemdokumentation ist zum 28. Mai 2025 erfolgt“, erklärte Felix Lang, Lead Auditor für Nachhaltigkeitssysteme (ISCC, REDcert, SURE) bei der SGS Institut Fresenius GmbH aus Taunusstein.

Die Nachhaltigkeitsanforderungen in der RED hätten sich weiterentwickelt, da die Ziele für erneuerbare Energien steigen. Die Systemanforderungen seien auf der Website verfügbar und würden gerade auf Deutsch übersetzt. Der Geltungsbereich der RED III habe sich verschärft auf 7,5 MW feste Biomasse und 2 MW Biogas. Dadurch wachse der Zertifizierungsbedarf.

SURE würde über 40 Zertifizierungsstellen mit über 300 Auditoren für 5400 Systemteilnehmer in 41 Ländern weltweit bereitstellen. 4700 gültige Zertifikate seien ausgestellt. Die Neuzertifizierungen im vergangenen Jahr hätten 15 Prozent höher bei über 800 Zertifikaten gelegen. Neuzertifizierungen sollten möglichst auf Frühjahr und Herbst gelegt werden, da der Andrang zur Jahresmitte und Jahressende durch gesetzliche Fristen sehr hoch sei. Die nach SURE EU zertifizierte Biomasse erreichte im vergangenen Jahr 68,74 Millionen Tonnen, einem Plus von 23 Prozent.

Zusätzliche Einschränkungen für Schutzgebiete

Änderungen bei RED III seien zusätzliche Einschränkungen für Schutzgebiete, aus denen forstliche Biomasse bezogen werden kann, Flächen mit dem Status „Primärwald“ oder eines Waldes mit altem Baumbestand oder hoher biologischer Vielfalt, von Grünland mit hoher biologischer Vielfalt, Heide-, Feucht- oder Moorgebiete. In die Risikobewertung seien „No-Go“- Bereiche einzubeziehen. In der Bibliothek der Systemanforderungen stünden Handlungshilfen zur Verfügung. Neu sei die Broschüre zu „No-Go-Areas“. Zudem sei eine Zuverlässigkeitserklärung in die Risikobewertung, aber auch als zusätzliche Anforderung bei den Audits von Wirtschaftsbeteiligten, die forstliche-Biomasse-Brennstoffe produzieren aufzunehmen. Die Selbsterklärungen seien in Bezug auf die erweiterten No-Go Gebiete und die Zuverlässigkeitserklärung anzupassen. Dazu seien in den Systemgrundlagen die Vorgaben in der Risikobewertung angepasst worden.

First Party Audits seien nur auf der Ebene des Produzenten von forstlicher Biomasse möglich. Second Party Audits würden die Möglichkeit bieten, Lieferantenaudits durchzuführen. Die Ernte von landwirtschaftlicher Biomasse sei nur noch eingeschränkt möglich in Urwäldern und Heideflächen. Die Beschränkungen seien in zwei Gebiete eingestuft worden, Typ 1 - komplett ausgeschlossen und Typ 2 - Ernte nur unter bestimmten Bedingungen. Überlappungen seien möglich. Auch bei der Massenbilanzierung und der Treibhausgasminderungsquoten gebe es Änderungen.

In der Übergangszeit könnten vor dem 21. Mai 2025 ausgestellt Selbsterklärungen ihre Gültigkeit behalten, bis sie auslaufen. Wenn die Gültigkeit einer Selbsterklärung mit geringem Risiko nach dem 21. Mai 2025, aber vor Inkrafttreten einer nationalen Umsetzung der RED III ablaufe, könne unter bestimmten Bedingungen eine RED III Selbsterklärung mit dem vorläufigen Status „geringes Risiko“ eingereicht werden. „Reichen Sie gegebenenfalls eine vorläufige Anerkennung ein, damit Sie später nicht unter Specified Risk rutschen“, riet Lang.

Liegt eine Betroffenheit vor?

„Die essenzielle Frage ist, ob eine Betroffenheit vorliegt und über welches Nachweissystem der RED III Konformitätsnachweis erbracht werden muss“, verdeutlichte Stephan Hofherr, Projektleiter bei der greencert. Umweltgutachter GmbH aus Dettingen. Die meisten Betriebe seien 1-Mann-Betriebe und dort liege die Verantwortung auf dem „Mädchen für alles“. Dieses müsse dann als Voraussetzung die Sprache der Branche sprechen. Holz sei ein lebendiger Rohstoff, genaue Massebilanzen seien da schwierig. Zudem würden Holzreste teilweise in Naturalien bezahlt.

Neben der Absenkung des Schwellenwertes gebe in der Holzenergiebranche zusätzlich keine direkte finanzielle Unterstützung für die energetische Verwertung von Sägeholz, Furnierholz, Industrierundholz, Stümpfe und Wurzeln mehr. Mit Ausnahmen gebe es keine neue und erneute Förderung der Stromerzeugung aus Holz mehr. Die THG-Minderung werde auf Bestandanlagen ausgeweitet. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten bereits gewährte Förderungen für Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2030 weitergefördert werden.

Die nachzuweisenden RED III Kriterien hingen maßgeblich von der Brennstoff- und Anlagenart sowie der Inbetriebnahme ab. Der Nachweisumfang der Nachhaltigkeitskriterien sei abhängig von der „Brennstoffkategorie“. Brennstoffe aus Abfällen und Reststoffen müssten keine Nachhaltigkeitskriterien nachweisen. Für den Nachweis der THG-Minderungskriterien gebe es eine Ausnahme für Energie aus festen Abfällen. Die Massenbilanz sei das zentrale Überwachungsinstrument. In Deutschland könne der RED III-Konformitätsnachweis in der Regel nur über freiwillige Systeme durchgeführt werden. Die EU-Kommission erkennt zurzeit 18 freiwillige und nationale Systeme an. Die Unternehmen sollten jetzt „ein freiwilliges System auswählen und einen Systemvertrag abschließen, unternehmensinterne Prozesse an RED III anpassen sowie einen Zertifizierungsvertrag abschließen“, so Hofherr. 

Einsatzstoffdokumentation ist erforderlich

Für die Zertifizierung sei ein Einsatzstoffdokumentation erforderlich. Weiterhin eine Massenbilanz, die Selbsterklärung der Lieferanten, ein Flächennutzungsnachweis und eine Lieferantenliste. Spätestens 60 Tage nach dem Audit werde das Zertifikat erteilt. 

Für den ersten Schritt, den Erfassungsbogen gebe es Unterstützung. Nachhaltige und nicht nachhaltige Brennstoffe müssten nicht getrennt gelagert werden. Selbsterklärungen würden eine hohe Fehlerhäufigkeit aufweisen, deswegen empfiehlt Hofherr „sich Zeit zu nehmen und Lieferanten zu schulen“. Der Fachverband Holzenergie habe gemeinsam mit der Branche einen Leitfaden zur Identifizierung von regelkonformen Abfallerzeugungsprozessen im Geltungsbereich der RED erarbeitet, um der Verunsicherung entgegenzuwirken. Er werde mit SURE diskutiert, um eine Vereinheitlichung zu erreichen. Große Unklarheit herrsche auch bei der „Kaskadennutzung“. Für große Planungssicherheit sorge zudem die fehlende aktuelle Risikobewertung.

 Der nationale Emissionshandel (nEHS), auch bekannt als Brennstoffemissionshandel (BEHG), ist ein marktwirtschaftliches Instrument zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in Deutschland. Er erfasst grundsätzlich alle Brennstoffe, die dem Energiesteuergesetz unterliegen, einschließlich Holz, das die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllt. Seit 2024 werden auch Abfälle als Brennstoff im nEHS erfasst. 

Verifizierten Emissionsbericht einreichen

„Betreiber von Holzenergieanlagen müssen bis zum 31.Juli 2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstmals einen verifizierten Emissionsbericht für das Berichtsjahr 2024 einreichen. Für die Verifizierung müssen Anlagenbetreiber umfangreiche Umsetzungsanforderungen beachten, wie die Verifizierung des einzureichenden Emissionsberichts“, sagte Elisabeth Beer, Leitende Prüferin der TÜV SÜD Industrie Service GmbH aus Regensburg. 

Der Anwendungsbereich seien grundsätzlich alle Brennstoffe, einschließlich Holzenergie, die unter das BEHG fallen, wobei biogene Brennstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, von der CO2-Bepreisung ausgenommen sein können. Bei Unsicherheit sollen die Unternehmen die Genehmigung prüfen. Der TÜV Süd habe noch kurzfristige Kapazitäten frei. 

Der Überwachungsplan lege den Umfang der Berichtspflicht sowie die die Methoden zum Monitoring von Brennstoffen fest. Im Berichtsjahr sei ein Wechsel zwischen den Überwachungsmethoden nicht zulässig. Als Methodik der Mengenmessung seien geeichte und kalibrierte Instrumente geeignet. Die Methoden müssten erstellt und mit dem Überwachungsplan von der DEHSt genehmigt werden. Bei der DEHSt stehe dafür ein Leitfaden zur Verfügung.

Neue gesetzliche Anforderungen

Die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Produkten (EUDR) sieht neue gesetzliche Anforderungen für Unternehmen bei der Bereitstellung von oder dem Handel mit Holz in der Europäischen Union vor. Nachdem der Start der Verordnung nun um ein Jahr verschoben wurde, veröffentlichte die EU-Kommission neue Leitlinien und FAQs, um die Umsetzung der EUDR zu erleichtern. So soll es zum Beispiel nun möglich sein, Sorgfaltspflichtserklärungen nur einmal jährlich und zentralisiert abzugeben. Ein Benchmarking-System zur Risikoklassifizierung von Herkunftsländern soll bis spätestens 30. Juni 2025 eingeführt werden.
„Ab dem 30. Dezember 2025 tritt die EUDR in der EU für alle mittleren und großen Unternehmen in Kraft während Kleinst- und Kleinunternehmen sie ab dem 30. Juni 2026 anwenden müssen“, erläuterte Tim Pettenkofer, Referent für Holzenergie vom Fachverband Holzenergie (FVH) im BBE aus Berlin. 

Im Mai 2025 sei von der EU-Kommission die erste Einteilung in Risikogruppen erfolgt. Im dreistufigen Benchmarkingsystem erhalte Deutschland die Risikoeinteilung 1. Daher greift für Marktteilnehmer lediglich eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Alle anderen Länder würden mit normalem Risiko starten. Die nächste Risikoeinteilung erfolge im nächsten Sommer. Die Bundesregierung wolle sich für Einführung einer „Nullrisikoklasse“ einsetzen.

Hackschnitzel auf dem Markt bringen

An einem Beispiel erklärte Pettenkofer EUDR in der Praxis: Ein EU-Forstbetrieb ernte Bäume. Das Waldrestholz werde am Ort der Ernte auf den EU-Markt gebracht. Nach Einreichen der vereinfachten Sorgfaltspflichtenerklärung erhält er die Referenz- und Prüfnummer. Das Holzkraftwerk A nehme entwaldungsfreies Rohholz an, verbrauche Hackschnitzel und bringe den Überschuss auf den Markt. Er erhalte die Referenz-Nr. der Sorgfaltspflichtenerklärung des Verkäufers und stelle sie auf Anfrage zur Verfügung. Ein kleiner Händler kauft Holzhackschnitzel von verschiedenen Marktteilnehmern und mache die Hackschnitzel auf dem Markt verfügbar. Dieser wiederum habe ebenfalls keine Pflicht zur Sorgfaltspflichtenerklärung. Er habe die Verpflichtung zur Informationssammlung und Aufbewahrung mit der Referenz-Nr. für die Sorgfaltspflichtenerklärung. Das Holzkraftwerk B kaufe Hackschnitzel und verbrauche diese in der eigenen Anlage. Als Letztverbraucher, welcher keine relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, habe er ebenfalls keine Pflicht zur Sorgfaltspflichtenerklärung. Er müsse nur die Referenz-Nr. der Sorgfaltspflichtenerklärung aufheben und bei Nachfrage zur Verfügung stellen.

Ein Holzheizkraftwerk falle in der Regel als Letztverbraucher von Energieholz nicht unter die Bestimmungen der EUDR, es sei denn es importiere Energieholz von außerhalb der EU oder verkaufe Energieholz auf dem EU- oder Weltmarkt weiter oder produziere Pflanzenkohle und verkaufe diese auf dem EU- oder Weltmarkt. Unabhängig davon, ob ein Brennstoff unter die EUDR falle oder nicht, ergebe sich für Holzheizkraftwerke die Notwendigkeit, Nachweise über dessen Herkunft zu sammeln. Nur so könne im Verdachtsfall nachgewiesen werden, dass das Material nicht aus illegalen Quellen stamme. Auch Altholzfalle nicht unter das EUDR, außer bestimmte Nebenprodukte wie Sägerestholz. Auch Holz aus Kurzumtriebsplantagen sowie Landschaftspflegematerial aus Verkehrssicherungsmaßnahmen, solang es nicht als Abfall klassifiziert werden könne, seien Teil des EUDR. Das Material sei zwar frei von Entwaldung und Waldschädigung und wurde im Einklang mit dem Gesetz erzeugt ein Nachweis (Sorgfaltserklärung) darüber müsse aber dennoch geführt werden. Dabei könne man Geodaten nutzen.

Sonderregelung für kleine und mittlere Unternehmen

Händler müssen die Bestimmungen der EUDR erfüllen, wenn der gehandelte Rohstoff bzw. das Produkt in Anhang I der EUDR gelistet sei. Eine Sonderregelung gelte für kleine und mittlere Unternehmen. Hier genüge die Dokumentation von An- und Verkäufern sowie die Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße an zuständige Behörden. 

Seit Dezember 2024 sei das EU-Informationssystem „TracesNT“ für Sorgfaltspflichtenerklärungen online. In einigen Jahren solle die Anbindung auf Zollebene erfolgen. Zu Lernzwecken gebe es zudem die Trainingsumgebung ACCEPTANCE als Abbild von TracesNT. Dort könnten digitale Zwillinge erstellt werden. 

Im April habe die EU-Kommission eine aktualisierte Version, der am häufigsten gestellten Fragen zur Umsetzung der EUDR veröffentlicht. In Deutschland übersetze die BLE die auf Englisch veröffentlichten FAQ mit einigem Zeitabstand auf ihrer Webseite. Zudem veröffentlichte die Kommission im Frühjahr Leitlinien, welche Beispielszenarien für unterschiedliche Branchen bieten sollen. Das BMEL habe außerdem Anfang des Jahres seine Handreiche zur Anwendung der EUDR in Deutschland aktualisiert. Diese seien leicht verständlich.

Klimaneutrale Wärmenetze

Bis 2045 müssen alle Wärmenetze klimaneutral sein, das heißt es muss 100 Prozent Erneuerbare Energie eingesetzt werden. Die Details, bis zu welchem Anteil sich die Wärmenetzversorgung vor Ort dauerhaft mit Biomasse erzeugen lässt und welche Anforderungen an die eingesetzte Biomasse gestellt werden, regelt das Wärmeplanungsgesetz (WPG).

„Die Art und Weise der Anwendung hat Einschränkungen“, verdeutlichte Sebastian Kolb Experte Energiewirtschaft und Technologiebewertung bei der prosio engineering GmbH aus Erlangen. Aktuell würden 14 Kommunen im süddeutschen Raum bei der kommunalen Wärmeplanung unterstützt. 

Bis 2030 soll die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Den Betreibern bestehender Wärmenetze werde vorgegeben, die Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme zu speisen, die aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme hergestellt wurde. Für neue Wärmenetze werde ein entsprechender Anteil von 65 Prozent verlangt. Der Anteil der Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen von mehr als 50 Kilometern Länge werde ab 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. 

Die Anforderungen an Biomasse werden mit dem Wärmeplanungsgesetz nicht wesentlich eingeschränkt. Auch in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze sei Biomasse förderfähig, jedoch müssen der Anteil der Wärme aus Biomasse, Betriebsstunden und Brennstofftyp beachtet werden. 
(Antje Schweinfurth)

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