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Mietwohnungen in München. (Foto: dpa)

28.01.2026

BGH: Mieter dürfen mit Untermiete keinen Gewinn machen

Wer länger in eine andere Stadt oder ins Ausland geht, vermietet oft seine Wohnung unter – häufig auch mit einem Aufschlag. Der Bundesgerichtshof hat nun geurteilt, dass Mieter mit dem weitervermieten keine Profite machen dürfen

Mieter dürfen laut geltendem Recht mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der Bundesgerichtshof anhand eines Falls aus Berlin. Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen.

Ein Berliner Mieter verlangte 962 Euro Untermiete für eine Wohnung, für die er selbst 460 Euro zahlte. Der Mann argumentierte, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen - unter anderem mit Möbeln, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. "Es fehlte an nichts." Er habe geschaut, was sein Hab und Gut wert seien. Nur gebe es keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden. Ein Problem, das der Deutsche Mieterbund bestätigt.

Der Gesetzentwurf aus dem Haus von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sieht für die Berechnung eines Möblierungszuschlags unter anderem vor, dass Vermieter für vollmöblierte Wohnungen eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete verlangen können sollen. Der Entwurf ist laut einer Ministeriumssprecherin schon in der regierungsinternen Abstimmung. 

Zuschlag unverhältnismäßig hoch?

Die Anwältin des Mieters, Sophie Thürk, hatte in der Verhandlung argumentiert, entscheidend sei, ob der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung habe. Das sei hier der Fall, da ihr Mandant seine Wohnung während eines Auslandsaufenthalts behalten wollte. Er habe auch persönliche Dinge zurückgelassen. Was der Mieter dann mit den Untermietern aushandle, sei allein deren Sache. Die Vermieterin habe damit nichts zu tun.
Der Vertreter der Vermieterin, Siegfried Mennemeyer, hatte keine Einwände dagegen, dass eine Untermiete dem Hauptmieter ermögliche, seine Miete zu zahlen. "Die Frage ist, ob man da jetzt ein Gewinnmodell draus macht." 
Aus Sicht des Landgerichts Berlin war der Zuschlag unverhältnismäßig hoch - zumal die Vermieterin nicht an den Erträgen beteiligt wurde. Außerdem wären gemäß der Mietpreisbremse höchstens 748 Euro zulässig gewesen.  Der BGH schloß sich dieser Sichtweise letztlich an.

Gleiche rechtliche Spiegelregeln wie für Vermieter

Der Deutsche Mieterbund hatte anlässlich der Verhandlung betont, dass viele Menschen nicht freiwillig zur Untermiete wohnten - sondern schlichtweg keine Wohnung zur Hauptmiete bekämen. "Diese Notlage der Wohnungssuchenden wird durch das Modell "gewinnbringende Untervermietung" ausgenutzt", erklärte Rechtsanwältin Sabine Schuhrmann vom Mieterbund damals.

Neben bislang fehlenden Vorgaben für den Möblierungszuschlag seien Vermietende nicht verpflichtet, diesen im Mietvertrag gesondert auszuweisen. Er werde daher oft genutzt, um die Mietpreisbremse zu umgehen. 
Allerdings erklärte die Expertin: "Wenn Mietende untervermieten, werden sie selbst zu Vermietenden und müssen sich an die gleichen rechtlichen Spiegelregeln halten, die für Vermietende gelten." Hierzu gehöre, sich an die Mietpreisbremse zu halten. Mietende dürften keine Untermiete fordern, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege. (till/dpa/BSZ)
 

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