Kommunales

Stripperin (Symbolbild). Foto: Boris Roessler, dpa

10.07.2026

Stadt München versus Stripclub: Zoff um erotische Shows

Sind sogenannte Lapdances in Stripclubs eine sexuelle Dienstleistung und müssen von der Stadt genehmigt werden? Ja, sagt das Münchner Verwaltungsgericht

Der Femina Club im Münchner Bahnhofsviertel ist laut eigenem Bekunden ein „Hotspot für unvergessliche Nächte“. Auf drei Stockwerken können vornehmlich Männer dort „die heißesten Frauen der Stadt bewundern, die ihre Traumkörper präsentieren“. Nebst erotischen Shows bietet der Stripclub auch die Möglichkeit, eine Tänzerin für eine Privatvorführung in einer „exklusiven Kabine“ zu buchen – zu einem sogenannten Lapdance.

Was einen direkt in eine weitaus nüchternere Umgebung bringt – in den Sitzungssaal 1 des Münchner Verwaltungsgerichts. Denn dort geht es an diesem Nachmittag just um jene Lapdances, die im Femina Club angeboten werden. Nach Auffassung der Stadt München braucht es hierfür eine Genehmigung, weshalb das Rathaus dem Etablissement derlei Privatvorführungen untersagt hat. Hiergegen ist der Betreiber auf juristischem Wege vorgegangen – jedoch erfolglos.

So ist eine Klage gegen die Stadt München durch die BG GmbH, die hinter dem Femina Club steht, abgewiesen worden. Er sehe keinen Grund, weshalb er von einer Entscheidung des Gerichts im Juli 2025 abweichen sollte, sagte der Vorsitzende Richter am Ende der mündlichen Verhandlung. Damals hatte die Kammer einen Eilantrag der BG GmbH in derselben Sache abgelehnt.

Als Begründung führte das Gericht an, dass Lapdances sehr wohl „sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes“ und somit genehmigungspflichtig seien.

Es gab laut den Behörden sehr wohl Körperkontakt

Im Nachgang dieser Entscheidung habe sich die Klagepartei nicht mehr bei ihm gemeldet, berichtete der Richter in der Verhandlung. Auch zu dieser war weder ein Vertreter des Femina Club noch ein Anwalt des Etablissements erschienen. Insofern habe er keine neuen Argumente gehört, die ihn von seiner bisherigen Auffassung abbringen könnten, sagte der Richter.

Er hatte zuvor auf den Streit zwischen der Stadt und dem Stripclub zurückgeblickt, der seit 2017 schwelt. Damals forderte das Rathaus den Betreiber des Femina Club sowohl schriftlich als auch mündlich bei Kontrollen auf, eine Genehmigung für das Anbieten von Lapdances einzuholen.

Dies geschah jedoch trotz wiederholter Aufforderungen nicht, weshalb die Stadt 2023 einen Bescheid erließ. Darin untersagte sie Lapdances im Femina Club und ordnete die Schließung der neun „exklusiven Kabinen“ an; überdies sollten Aushänge über das Verbot informieren. Bei einem Verstoß drohte dem Stripclub ein Zwangsgeld von 5000 Euro.

In dem Bescheid ordnete das Rathaus den Sofortvollzug an, weshalb die BG GmbH neben ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht auch einen Eilantrag stellte. In dessen Begründung legte der Betreiber dar, dass Lapdances aus seiner Sicht keine sexuelle Dienstleistung darstellen und daher keiner Genehmigung bedürfen.

Schließlich sei der direkte Körperkontakt zwischen Tänzerin und Gast im Femina Club untersagt.
Allein diese Behauptung habe sich nicht mit Beobachtungen bei mehreren Kontrollen gedeckt, berichtete ein Vertreter der Stadt München in der mündlichen Verhandlung.

Wobei der Richter anmerkte, dass die Frage des Körperkontakts aus Sicht der Kammer ohnehin nicht ausschlaggebend sei. Schließlich handle es sich bei den Lapdances laut den Ausführungen im Gesetz eindeutig um eine sexuelle Dienstleistung. „Weil in der Grundform zwei Personen aufeinander bezogen etwas tun, das nicht nur darstellerischen Charakter hat“, erläuterte der Richter. Ihm zufolge ist der Gast beim Lapdance „sehr wohl aktiv einbezogen – und die Tänzerin geht auf sein Verhalten ein“.

Da die Rechtslage eindeutig sei, werde er eine Berufung gegen das Urteil nicht zulassen, kündigte der Richter an. Hiergegen kann der Betreiber des Femina Club noch Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben. Im Falle des Eilverfahrens verzichtete er jedoch darauf, weshalb diese Entscheidung inzwischen rechtskräftig ist. (Patrik Stäbler)
 

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