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Die Erbersatzsteuer soll verhindern, dass Vermögen durch Familienstiftungen dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wird. In Bayern wurden zwischen 2016 und 2025 nach Angaben der Staatsregierung vier entsprechende Fälle festgestellt. (Foto: dpa/Bildagentur-online/Schöning)

30.07.2026

Nur vier Fälle in zehn Jahren: Kaum Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen in Bayern

Die Antwort auf eine SPD-Anfrage liefert erstmals einen Überblick über die Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen – und zeigt, wie selten sie bislang anfiel

Wer Vermögen in eine Familienstiftung einbringt, kann es nicht dauerhaft der Erbschaftsteuer entziehen. Deshalb wird alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer fällig. Wie häufig diese Regelung in Bayern tatsächlich greift und welche Steuervergünstigungen dabei gewährt werden, wollte der SPD-Landtagsabgeordnete Florian von Brunn von der Staatsregierung wissen.

Die Antwort des Finanzministeriums zeigt nun: Zwischen 2016 und 2025 gab es lediglich vier Erbersatzsteuerfälle bei Familienstiftungen. Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen oder Steuererlasse wurden in diesem Zeitraum nach Angaben der Staatsregierung nicht gewährt.

Nur vier Erbersatzsteuerfälle

„Die Auswertung ergab für den abgefragten Zeitraum vier Fälle“, schreibt das Haus von Finanzminister Albert Füracker (CSU) zu den Erbersatzsteuerprüfungen bei Familienstiftungen.

Das steuerpflichtige Vermögen dieser vier Fälle belief sich nach Angaben des Finanzministeriums auf insgesamt 4.651.674 Euro. Die festgesetzte Erbersatzsteuer betrug 475.532 Euro.

Die Staatsregierung weist zugleich darauf hin, dass sich ihre Antwort auf elektronische Auswertungen beschränkt. Eine händische Sichtung analoger Unterlagen über den gesamten Zeitraum sei „aus verwaltungsökonomischen Gründen“ nicht erfolgt.

Keine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Ein Schwerpunkt der SPD-Anfrage war die Frage, ob bei der Erbersatzsteuer dieselben Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen angewendet wurden, die auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich sind.

Die Antwort fällt eindeutig aus. „Nach der durchgeführten Auswertung wurde für keinen der in der Antwort zur Frage genannten Fälle eine Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen gewährt“, erklärt das Finanzministerium. Damit kam weder die Regelverschonung noch die vollständige Optionsverschonung für Betriebsvermögen zur Anwendung.

Auch Steuererlasse blieben aus

Ebenso fragte der SPD-Abgeordnete nach Steuererlassen nach Paragraf 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

„Im Rahmen der Erbersatzsteuer wurde in Bayern im Abfragezeitraum kein Erlass nach § 28a ErbStG gewährt“, schreibt das Finanzministerium. Damit wurden weder teilweise noch vollständige Steuererlasse im Zusammenhang mit der Erbersatzsteuer ausgesprochen.

Interessant ist dabei der Vergleich mit einer früheren Anfrage des SPD-Abgeordneten. Damals hatte die Staatsregierung von insgesamt 13 Stiftungserlassfällen nach Paragraf 28a berichtet. Nun stellt sie klar, dass keiner dieser Fälle die Erbersatzsteuer betraf. Drei entfielen auf die Erbschaftsteuer, zehn auf die Schenkungsteuer. Zwölf der betroffenen Stiftungen waren Familienstiftungen, in einem Fall handelte es sich um eine sonstige rechtsfähige Stiftung. Der Median des Steuererlasses lag bei 20.445.767 Euro.

Keine Statistik über Familienstiftungen

Mehrere Fragen zur Zahl der Familienstiftungen, zu deren Vermögen oder zum Anteil verschonungsfähigen Betriebsvermögens konnte die Staatsregierung nicht beantworten.

„Eine besondere Datenbank oder statistische Zusammenfassung über Familienstiftungen mit Sitz in Bayern, das Gesamtvolumen von auf sie übertragenem Vermögen und dessen Zusammensetzung wird von der Steuerverwaltung nicht geführt“, erklärt das Haus von Albert Füracker (CSU).

Informationen über das Vermögen lägen den Finanzämtern lediglich zu den jeweiligen Stichtagen der Erbersatzbesteuerung vor. Auch die Wirkung der Erbersatzsteuer hat die Staatsregierung nach eigenen Angaben bislang nicht untersucht. „Die Staatsregierung hat die Wirkungen der Erbersatzsteuer – auch in Kombination mit den Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen – nicht evaluiert“, heißt es in der Antwort. (loh)

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