Landtag

Menschenmengen in einer Bäckerei am Tag des Zuckerfestes, auch bekannt als Eid-al-Fitr. Das Fest markiert das Ende des islamischen Fastenmonats Ramadan. (Foto: dpa/Robin Utrecht)

12.03.2026

Religiöse Feiertage: Befreiung vom Unterricht auch für muslimische Schüler

In einer Anfrage will die AfD im Landtag wissen, ob es „extra-schulfrei“ für muslimische Kinder gibt. Die Staatsregierung verweist auf eine seit Jahrzehnten bestehende Regelung – und die Religionsfreiheit

Muslimische Schülerinnen und Schüler können in Bayern an wichtigen religiösen Feiertagen vom Unterricht befreit werden. Das geht aus der Antwort der Staatsregierung auf eine Schriftliche Anfrage der AfD-Abgeordneten Ramona Storm hervor. Die Regelung gilt allerdings nicht nur für muslimische Kinder – und ist keineswegs neu.

Die Anfrage stellt die Frage, ob muslimische Schüler im Freistaat „extra-schulfrei“ bekommen. Tatsächlich erlaubt die bayerische Schulordnung grundsätzlich, Schülerinnen und Schüler aus religiösen Gründen vom Unterricht zu befreien. Nach Paragraf 20 der Bayerischen Schulordnung können sie auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden, damit sie ihre religiösen Pflichten erfüllen können.

Diese Regelung wird durch eine ministerielle Bekanntmachung konkretisiert. Demnach sind jüdische, christlich-orthodoxe und muslimische Schülerinnen und Schüler an bestimmten religiösen Feiertagen von der Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit. Die Schule muss jedoch über den Grund und die Dauer der Abwesenheit informiert werden.

Für muslimische Schülerinnen und Schüler betrifft dies insbesondere zwei zentrale Feste: Ramazan Bayrami (Zuckerfest) und Kurban Bayrami (Opferfest). Für beide Feste können sie jeweils an den ersten zwei Tagen vom Unterricht befreit werden. Die Regelung existiert nach Angaben des Kultusministeriums bereits seit Jahrzehnten und wurde zuletzt 2015 in eine neue Verwaltungsvorschrift überführt.

Religionsfreiheit als Begründung

Die Staatsregierung begründet diese Praxis ausdrücklich mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Eine Befreiung vom Unterricht an einzelnen Tagen diene der Ausübung der Religionsfreiheit sowie der Realisierung des Elternrechts. Gleichzeitig bleibe der staatliche Bildungsauftrag gewahrt, weil es sich nur um eine kurzzeitige Ausnahme von der Schulbesuchspflicht handle.

Ziel der Regelung sei gerade keine Ungleichbehandlung. Vielmehr solle sie Schülerinnen und Schülern anderer Religionsgemeinschaften ermöglichen, ihre religiösen Feste ähnlich wahrzunehmen wie christliche Schülerinnen und Schüler an gesetzlichen Feiertagen. Ohne solche Befreiungen könnten sie ihre Religion an wichtigen Festtagen nicht voll ausüben.

Auch Angehörige anderer Religionen können grundsätzlich eine Befreiung beantragen. Voraussetzung ist, dass ihre Religionsgemeinschaft an dem betreffenden Tag religiöse Pflichten vorsieht. Die Entscheidung erfolgt jeweils im Rahmen der bestehenden schulrechtlichen Regelungen.

Kein zusätzlicher Feiertag für alle geplant

Die AfD wollte zudem wissen, ob muslimische Feiertage künftig für alle Schülerinnen und Schüler schulfrei sein könnten. Die Staatsregierung erteilt solchen Überlegungen jedoch eine Absage. Derzeit gebe es keine Überlegungen, an den muslimischen Festen allen Schülerinnen und Schülern schulfrei zu geben.

Auch organisatorische Probleme an Schulen mit vielen muslimischen Schülerinnen und Schülern sieht die Staatsregierung nicht. Die Befreiungen beträfen jeweils nur einzelne Tage und hätten deshalb keine größeren Auswirkungen auf den Unterrichtsbetrieb. Die Schulen könnten den Unterricht entsprechend organisieren, und Problemanzeigen aus den Schulen seien bislang nicht bekannt.

Damit bleibt es bei der bisherigen Praxis: Während christliche Feiertage gesetzlich festgelegt sind und für alle gelten, können Schülerinnen und Schüler anderer Religionsgemeinschaften an ihren wichtigsten Festtagen individuell vom Unterricht befreit werden. Die Staatsregierung sieht darin einen Ausgleich zwischen Religionsfreiheit, elterlichem Erziehungsrecht und dem staatlichen Bildungsauftrag. (loh)

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