Politik

Soldaten eines Bundeswehr-Wachbataillons. (Foto: dpa/photothek.de, Neele Janssen)

04.04.2026

Neue Bundeswehr-Regel: Männer zwischen 17 und 45 Jahren müssen Auslandsaufenthalt melden

Mit Jahresbeginn wurde für junge Männer eine verpflichtende Musterung eingeführt. Eine andere neue Regel wurde öffentlich kaum diskutiert. Sie betrifft potenziell sehr viele

Mit dem neuen Wehrdienstgesetz müssen sich grundsätzlich alle Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten von der Bundeswehr genehmigen lassen. Das Bundesverteidigungsministerium bestätigte Anfrage entsprechende Informationen aus einem Zeitungsbericht. Doch fügte ein Sprecher hinzu: "Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist."

Das sogenannte Wehrdienst-Modernisierungsgesetz trat zum 1. Januar in Kraft. Kern ist die verpflichtende Musterung  für junge Männer ab dem Jahrgang 2008. So sollen Freiwillige für einen Ausbau der Truppe von zuletzt mehr als 180.000 Männern und Frauen um 80.000 auf 260.000 aktive Soldaten rekrutiert werden. 

Das Wissen sei wichtig für den "Ernstfall", heißt es

Zugleich werde durch die neuen Regelungen auch der Rahmen für die Wehrerfassung und Wehrüberwachung gesetzt, erklärte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums. "Nach dem Gesetzeswortlaut sind männliche Personen ab der Vollendung des 17. Lebensjahres dazu verpflichtet, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate dauern, vorab beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr genehmigen zu lassen." Die Pflicht endet laut Gesetz im Alter von 45.

Die Bundeswehr müsse für den Ernstfall wissen, wer sich gegebenenfalls längerfristig im Ausland aufhalte, führte der Sprecher aus. "Es wurde hier also eine rechtliche Grundlage geschaffen, um bei Bedarf verpflichtende Elemente des neuen Wehrdienstes - wie zum Beispiel die seit 1. Januar 2026 verpflichtende Musterung - in der praktischen Umsetzung zu stützen." Die Genehmigungspflicht gilt laut Gesetz auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls.

Eine solche Regelung galt auch im Kalten Krieg

Die Frage, wie oft solche Genehmigungen seit Jahresbeginn erbeten wurden, ließ der Sprecher offen. Auf die Frage, wie Verstöße gegen diese Auflage entdeckt oder bestraft werden sollen, erklärte er. "Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert."

Der Sprecher betonte: "Die Folgen dieser Regelung für die jungen Menschen sind grundsätzlich tiefgreifend. Gerade im Hinblick darauf, dass der Wehrdienst weiterhin freiwillig ist." Dem folgend würden "aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden". Dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess könne man nicht vorgreifen.

"Genehmigung ist grundsätzlich zu erteilen", solange der Wehrdienst freiwillig ist

Eine Genehmigung von Auslandsaufenthalten sei aber immer dann zu erteilen, wenn "für den betreffenden Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldatin oder Soldat zu erwarten ist", erklärte der Sprecher. "Da der Wehrdienst nach geltendem Recht ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht, sind entsprechende Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen."
(dpa)

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