Politik

In Ingolstadt soll ein ehemaliges Gefängnis künftig für EU-Außengrenzverfahren genutzt werden. Der Bayerische Flüchtlingsrat kritisiert die Wahl des Standorts und verweist auf die eingeschränkte Bewegungsfreiheit während des Verfahrens. (Symbolfoto: dpa/Florian Gaertner)

25.06.2026

Kritik an Asylverfahren in früherem Gefängnis

In Ingolstadt soll ein früheres Gefängnis für EU-Außengrenzverfahren genutzt werden. Der Bayerische Flüchtlingsrat spricht von einer menschenrechtlichen „Bankrotterklärung“

Die Wahl eines ehemaligen Gefängnisses in Ingolstadt als Standort für das neue EU-Außengrenzverfahren in Bayern ist aus Sicht des hiesigen Flüchtlingsrates untragbar. „Wenn Schutzsuchende in Gefängnissen untergebracht werden, zeigt sich, wie weit die Aushöhlung des Flüchtlingsrechts fortgeschritten ist“, kritisierte Sprecherin Johanna Böhm.

Zweiter Standort für GEAS-Verfahren

Die ehemalige Justizvollzugsanstalt wird künftig der zweite bayerische Standort für die neuen Außengrenzverfahren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Der andere Standort für GEAS-Verfahren im Freistaat ist bereits vor zwei Wochen am Flughafen München in Betrieb gegangen.

Innenminister Joachim Herrmann (CSU) verzichte nicht einmal auf den Versuch, die Haftrealität der neuen Grenzverfahren zu verschleiern, kritisierte Böhm. „Dass Bayern ausgerechnet einen ehemaligen Knast für Asylsuchende auswählt, macht die menschenrechtliche Bankrotterklärung dieser Politik unmissverständlich sichtbar.“

Bewegungsfreiheit während des Verfahrens eingeschränkt

Herrmann hatte am Mittwoch die Bedeutung der GEAS-Reform unterstrichen. Die neuen Grenzverfahren seien ein bedeutender Schritt, um Asylentscheidungen schneller zu treffen und Rückführungen abgelehnter Asylbewerber konsequent umzusetzen. Hintergrund ist, dass fortan über bestimmte Asylanträge noch vor der Einreise in die Europäische Union entschieden wird. Hierzu zählen insbesondere Asylanträge von Personen aus Herkunftsländern mit geringen Erfolgsaussichten. Wer in den Einrichtungen der Außengrenzverfahren untergebracht ist, zählt rechtlich nicht als eingereist.

Die maximale Dauer für das Außengrenzverfahren beträgt 25 Wochen. Während des Verfahrens unterliegen die Personen einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit und dürfen die jeweilige Einrichtung nur durch Ausreise verlassen. „Dass auch Familien mit Kindern sowie schwer traumatisierte Menschen im Grenzverfahren sein können, ist ein menschenrechtlicher und zivilisatorischer Skandal“, kommentierte Böhm. (dpa)

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